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c) Zusammenfassung der Unterschiede zur unbeschränkten Steuerpflicht
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Fall 26:
Manager M wohnt in der Republik Sierra Leone und hat bei der X-Versicherungs-AG in Hamburg einen Vertrag über eine Lebensversicherung abgeschlossen. Im Veranlagungszeitraum 2014 zahlt er Beiträge in Höhe von 20 000,– Euro. Zugleich spendet er im Veranlagungszeitraum 2004 insgesamt 500,– Euro an gemeinnützige Organisationen und erhält jeweils eine ordentliche Spendenquittung. Zudem erhält M aus der 50%igen Beteiligung an der deutschen A-KG eine Gewinnzuweisung in Höhe von 10 000,– Euro. M fragt bei dem Veranlagungsbeamten B an, inwieweit er die Aufwendungen für die Lebensversicherung und die Spenden steuerlich geltend machen kann. Lösung Rn 415
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Aufgrund des sog. objektsteuerähnlichen Charakters der beschränkten Steuerpflicht kommt das subjektive Nettoprinzip[164] nicht zur Anwendung. Persönliche Umstände und Verhältnisse des Steuerpflichtigen bleiben weitgehend unberücksichtigt. Auch das objektive Nettoprinzip gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen nur sehr eingeschränkt[165]. Die dadurch hervorgerufenen wichtigsten Unterschiede (Auswahl) gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht werden nachstehend zusammengefasst:
– | Unter anderem die folgenden steuerlichen Vergünstigungen (vgl § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG können beschränkt Steuerpflichtige nicht in Anspruch nehmen: Sonderausgaben nach §§ 10, 10a, 10c EStG; Altersfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG; Altersentlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG; außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33–33b EStG; Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a EStG; |
– | Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nach § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG; |
– | Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten[166] außerhalb des Anwendungsbereichs des § 50a Abs. 1 EStG nur insoweit, als diese mit inländischen Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, vgl § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG; im Fall des § 50a Abs. 1 EStG bestehen jedenfalls formelle Einschränkungen, vgl § 50a Abs. 3 EStG nF. |
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Aus sozialpolitischen Gründen sieht das Gesetz in einigen Fällen Rückausnahmen für Arbeitnehmer vor. Für beschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus § 19 EStG beziehen, gilt beispielsweise nicht die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs, vgl § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr 4 EStG. Darüber hinaus können steuerliche Pauschbeträge[167] (etwa Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG) wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen in Ansatz gebracht werden (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG).
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Lösung Fall 26 (Rn 412):
M ist aufgrund seiner Beteiligung an der A-KG beschränkt steuerpflichtig nach § 49 Abs. 1 Nr 2 Buchstabe a EStG. Der Veranlagungsbeamte B wird ihm indes mitteilen, dass für die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger Besonderheiten im Besteuerungsverfahren gelten. Der Beitrag zur Lebensversicherung ist eine Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr 2 Buchstabe b EStG, die wegen § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht angesetzt werden kann. Die Spende (§ 10b EStG) bleibt hingegen grundsätzlich berücksichtigungsfähig, weil § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG nichts anderes bestimmt. Es müssen aber die Voraussetzungen des § 10b EStG gegeben sein.