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a) Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) aa) Vorbemerkungen
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Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. § 1 Abs. 4 EStG ist so zu lesen, dass die natürlichen Personen ausschließlich mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig sind. Liegen keine inländischen Einkünfte vor, kommt eine beschränkte Steuerpflicht nicht in Betracht, und zwar im Grundsatz unabhängig davon, was in einem etwaig bestehenden DBA oder anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen geregelt ist[53].