Читать книгу Internationales und Europäisches Steuerrecht - Florian Haase - Страница 131

III. Gewerbesteuer

Оглавление

361

Bei der Gewerbesteuer verschwimmen aufgrund ihres strengen Objektsteuercharakters nicht nur die Begriffe „persönliche Steuerpflicht“ und „sachliche Steuerpflicht“[51]. Auch ist aus denselben Gründen eine Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht nicht möglich[52]. Sie ist auch nicht erforderlich, da Steuergegenstand stets der inländische Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GewStG ist, so dass sich Abgrenzungsfragen insoweit nicht stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige, dem der Gewerbebetrieb rechtlich zuzurechnen ist, nach dem EStG bzw KStG unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Insofern wird auf die Ausführungen zur unbeschränkten Steuerpflicht in § 2 verwiesen.

362

Beispiel:

Der Einzelgewerbetreibende X im A-Staat hält Anteile an der Y-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Hamburg und empfängt Dividendenausschüttungen. Bei den Gewinnausschüttungen mag es sich um inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr 5 Buchstabe a EStG handeln, eine Gewerbesteuerpflicht kommt für X (er ist streng genommen der Steuerpflichtige im Sinne des Gewerbesteuerrechts) mangels eines inländischen Gewerbebetriebs jedoch nicht in Betracht. Anders verhält es sich nur, soweit X im Inland eine Betriebsstätte unterhält (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Sofern er im Ausland das Stammhaus unterhält, entspricht diese Situation jedenfalls von der Struktur her auch für die Gewerbesteuer der beschränkten Steuerpflicht bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

§ 3 Die beschränkte Steuerpflicht im Ertragsteuerrecht › B. Sachliche Steuerpflicht

Internationales und Europäisches Steuerrecht

Подняться наверх