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g) Steuerpauschalierung und Steuererlass (§ 34c Abs. 5 EStG)
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§ 34c Abs. 5 EStG eröffnet den Finanzbehörden die Möglichkeit, die auf ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG entfallende deutsche Steuer ganz oder teilweise zu erlassen (Steuererlass) oder sie in einem Pauschbetrag festzusetzen (Steuerpauschalierung[399]), wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Anwendung der Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG besonders schwierig ist.
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Die beiden in der Praxis wichtigsten, auf der Rechtsgrundlage des § 34c Abs. 5 EStG ergangenen Verwaltungsanweisungen sind der sog. Auslandstätigkeitserlass und der sog. Pauschalierungserlass[400]. Es handelt sich aber nicht um abschließende Regelungen[401]. Erlass und Pauschalierung können nach dem Wortlaut des Gesetzes auch im Einzelfall Platz greifen. Ob die Finanzbehörden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen[402].
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Nach dem Auslandstätigkeitserlass[403] wird der für eine Tätigkeit im Ausland gezahlte Arbeitslohn von Arbeitnehmern eines inländischen Arbeitgebers nicht besteuert, wenn die Auslandstätigkeit mindestens drei Monate ausgeübt wird und eine sog. begünstigte Tätigkeit vorliegt. Zu begünstigten Tätigkeiten zählen zB die Errichtung, Instandsetzung und Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen Maschinen und vergleichbaren Anlagen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie Entwicklungshilfe im Allgemeinen. Der Auslandstätigkeitserlass findet bei Bestehen eines DBA keine Anwendung.
Während der Auslandstätigkeitserlass nur Einkünfte aus § 19 EStG betrifft und auch sachlich die besondere Materie von Montagetätigkeiten regelt, gilt der Pauschalierungserlass[404] für Einkünfte aus ausländischen gewerblichen und freiberuflichen Betriebsstätten, aus der Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften sowie für den Fall einer inländischen Muttergesellschaft für Einkünfte aus der Beteiligung an ausländischen Tochtergesellschaften, sofern die Einkünfte von unbeschränkt Steuerpflichtigen erzielt werden. Der Pauschalsteuersatz beträgt 25%. Im Gegenzug werden die Möglichkeiten der Steueranrechnung und des Steuerabzugs (§ 34c EStG, § 26 KStG) ausgeschlossen. Die pauschale Steuerfestsetzung wird nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt und gilt nur für laufende Einkünfte. Der Pauschalierungserlass findet bei Bestehen eines DBA keine Anwendung[405].