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3. Körperschaftsteuer

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Für die Besteuerung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaftsteuersubjekte im Sinne von § 1 KStG enthält § 26 Abs. 1 KStG eine mit § 34c Abs. 1 EStG wortgleiche Vorschrift. Insofern werden Doppelbesteuerungen bei der Körperschaftsteuer unilateral vornehmlich im Wege der Anrechnungsmethode vermieden bzw vermindert. Über die Verweisung in § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG kommen die Anrechnungsbeschränkungen des § 34c Abs. 1 Sätze 2 bis 5 (insbesondere Höchstbetrag der Anrechnung[406], Erfordernis der Kongruenz der Besteuerungszeiträume, etc) sowie die Abs. 2 bis 7 des § 34c EStG mutatis mutandis auch für die Körperschaftsteuer zur Anwendung. Neben der Steueranrechnung kann es daher unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Einkommensteuer unterliegenden natürlichen Personen zum Steuerabzug kommen. Ein Gleiches gilt für Steuerpauschalierung[407] und Steuererlass[408].

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Potenziell anrechenbare oder abziehbare ausländische Steuern werden regelmäßig solche auf Gewinnausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften sein (Quellensteuern). Zu beachten ist zunächst § 10 Nr 2 KStG, wonach ausländische Steuern das Einkommen nicht mindern dürfen[409]. Hier besteht jedoch wegen der Steuerfreiheit von Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG das weitere Problem, dass es nicht zur Entstehung einer inländischen Steuer kommt, auf die die Quellensteuern angerechnet werden könnten[410]. Die Regelung des § 8b Abs. 5 KStG dient nur der Vereinfachung und mag zwar wirtschaftlich betrachtet eine steuerähnliche Wirkung entfalten, eine Steuer im technischen Sinne entsteht dadurch aber nicht. Aus den gleichen Gründen kommt ein Steuerabzug nach § 26 Abs. 6 Satz 1 iVm § 34c Abs. 2 EStG nicht in Betracht. Auch der Steuerabzug nach § 26 Abs. 6 Satz 1 iVm § 34c Abs. 3 EStG scheidet aus, weil es an der Steuerpflicht der Einkünfte im Inland fehlt. § 8b Abs. 1 KStG führt daher dazu, dass Gewinnausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften im Inland stets mit ca. 1,5% besteuert werden (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf 5% der Bruttodividende gemäß § 8b Abs. 5 KStG) und dass ausländische Quellensteuern im Übrigen zu einer definitiven Belastung werden.

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Nicht anrechenbar ist die Körperschaftsteuer (oder eine vergleichbare Steuer) ausländischer Tochtergesellschaften, weil es sich hierbei um ein anderes Steuersubjekt handelt. Zur Steueranrechnung im Sinne des § 26 Abs. 1 KStG wird es meist nur bei ausländischen Betriebsstätteneinkünften inländischer Körperschaften kommen, sofern kein DBA besteht oder in dem DBA für Betriebsstätteneinkünfte ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart ist. Die einkunftsartenbezogene Anrechnung gilt ferner trotz § 8 Abs. 2 KStG im Grundsatz auch bei inländischen Körperschaften, weil es nicht allein auf die Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG, sondern zusätzlich auf die von § 34d EStG (dieser ist über § 8 Abs. 1 KStG anwendbar[411]) aufgestellten Kategorien ankommt[412]. Die Anordnung des § 8 Abs. 2 KStG ist freilich trotzdem zu beachten, so dass die ausländischen Einkünfte vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Gewerblichkeit (§ 34d Nr 2 Buchstabe a EStG) zu betrachten sind[413].

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Wegen § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG iVm § 34c Abs. 6 EStG gelten die oben unter Rn 294 getroffenen Aussagen zur Anwendbarkeit und zur Wirkungsweise der unilateralen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Bestehen und Nichtbestehen eines DBA für die Körperschaftsteuer entsprechend. Auch im Übrigen wird für die Einzelheiten bei der Anwendung der Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausführungen zur Einkommensteuer verwiesen[414].

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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