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A. Persönliche Steuerpflicht
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Scheidet die unbeschränkte Steuerpflicht bei der Prüfung eines grenzüberschreitenden Sachverhalts aufgrund des Nichtvorliegens ihrer Voraussetzungen für den oder die zu beurteilenden Beteiligten aus, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob eine beschränkte Steuerpflicht in Betracht kommt[1]. Wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht ist diese Prüfung zunächst ungeachtet der Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines DBA vorzunehmen.
§ 3 Die beschränkte Steuerpflicht im Ertragsteuerrecht › A. Persönliche Steuerpflicht › I. Einkommensteuer