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e) Alternativer Steuerabzug (§ 34c Abs. 2 EStG)

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Fall 21:

Der inländische Einzelgewerbetreibende A erzielt im Veranlagungszeitraum 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 35 000,– Euro. In seinem Privatvermögen hält er darüber hinaus eine Beteiligung an der X- Ltd. mit Sitz und Geschäftsleitung auf den Marshall Islands (kein DBA-Staat). Die Ltd. kehrt in 2014 eine Dividende in Höhe von 6000,– Euro aus. Hierauf zahlt A im Ausland eine Steuer von 1200,– Euro. Im Inland hat A zudem Sonderausgaben in Höhe von 2500,– Euro. Der Veranlagungsbeamte B fragt sich, wo die Marshall Islands liegen und zudem, ob für A die Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 oder der Steuerabzug nach § 34c Abs. 2 EStG vorteilhafter ist. Lösung Rn 326

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§ 34c Abs. 2 EStG bestimmt, dass die ausländische Steuer statt der Anrechnung nach Abs. 1 auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen ist, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind[391]. Aus der Formulierung wird zweierlei deutlich: Erstens sind sämtliche Voraussetzungen des Abs. 1 zugleich Voraussetzungen des Abs. 2, und zweitens bedarf es zwingend eines Antrags des Steuerpflichtigen, um die Rechtsfolge des Abs. 2 auszulösen (Wahlrecht).

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Die Rechtsfolge besteht darin, dass die ausländischen Steuern „wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten“ von der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Dies gilt auch, soweit die ausländische Steuer auf negative ausländische Einkünfte im Sinne des §§ 2a, 15a EStG entfällt. Der Antrag auf Anrechnung kann bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides und nur einheitlich für jeden ausländischen Staat gestellt werden[392].

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Es ist im Einzelfall genau zu prüfen[393], in welchen Fällen der Steuerpflichtige von seinem Wahlrecht Gebrauch machen sollte. In der Regel ist der alternative Steuerabzug nach § 34c Abs. 2 EStG vorteilhaft, wenn die ausländische Steuerbelastung höher ist als die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Steuer und Anrechnungsüberhänge drohen, wenn im Inland nur negative Einkünfte erzielt werden und die Anrechnung leer laufen würde und wenn negative Einkünfte aus Drittstaaten vorliegen (§ 2a EStG). Der Steuerabzug ist gegenüber der Anrechnungsmethode insoweit günstiger, als die Beschränkungen durch den Höchstbetrag der Anrechnung nicht gelten und als der Steuerabzug auch über § 10d EStG zur Geltung kommen kann.

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Lösung Fall 21 (Rn 322):

Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG:

Die Dividenden der Ltd. unterliegen bei A der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801,– Euro (§ 20 Abs. 9 EStG) betragen die Einkünfte aus Kapitalvermögen 5199,– Euro. Nach Abzug der Sonderausgaben ergibt sich daher ein zu versteuerndes Einkommen des A in Höhe von 37 699,– Euro, auf das nach der Grundtabelle eine Steuer von 8393,– Euro zu zahlen wäre.

Wegen § 34c Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 6 Satz 2 EStG sind jedoch nunmehr die der Abgeltungsteuer unterliegenden Dividendeneinkünfte von den übrigen Einkünften aus Gewerbebetrieb zu separieren und es ist eine gesonderte Steueranrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG durchzuführen. A versteuert daher nur 35 000,– Euro nach der Grundtabelle (abzüglich Sonderausgaben), und 5199,– Euro nach der Abgeltungsteuer (6000,– Euro abzüglich des Sparer-Pauschbetrags). Wegen § 12 Nr 3 EStG ist die ausländische Quellensteuer der inländischen Steuerbemessungsgrundlage wieder hinzuzurechnen.

A zahlt damit (SolZ und Kirchensteuer bleiben für Vereinfachungszwecke außer Betracht) im Inland 1299,– Euro Abgeltungsteuer auf die ausländische Dividende, auf die die ausländische Quellensteuer von 1200,– Euro vollständig angerechnet werden kann.

Die Frage der Vorteilhaftigkeit des Steuerabzugs nach § 34c Abs. 2 EStG stellt sich nicht, weil ein Steuerabzug bei der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften nicht vorgesehen ist. A kann insoweit aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG auch nicht zur Steueranrechnung nach § 34c EStG optieren.

Das Steueranrechnungsregime der Abgeltungsteuer ist damit nicht zwangsläufig besser für den Steuerpflichtigen, weil der Steuerabzug nach § 34c Abs. 2 EStG durchaus günstiger als die Steueranrechnung sein kann. Würden die Kapitaleinkünfte nicht der Abgeltungsteuer unterliegen und stellte A einen Antrag auf Steuerabzug nach § 34c Abs. 2 EStG, so ergäbe sich Folgendes:

Die ausländischen Steuern werden unter Berücksichtigung des § 34c Abs. 2 EStG aE bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen. Unter Berücksichtigung der Sonderausgaben und der Sparer-Pauschbetrags ergeben sich dann für A Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe 1499,– Euro, was zu einem zu versteuernden Einkommen von 36 499,– Euro führt. Hierauf ist nach der Grundtabelle indes nur eine Steuern von 7963,– Euro zu entrichten, so dass A um 430,– Euro besser steht, als wenn er sich für die Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG entscheiden würde.

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