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2. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG)

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Fall 22:

Manager M meldet sich zum 1.1.2014 aus Deutschland ab und nimmt seinen Wohnsitz in Dubai (Einkommensteuersatz von Null). Da er sich nicht sicher ist, ob er geschäftlich von den Scheichs akzeptiert wird, mietet er zwar zunächst eine Wohnung an, erwirbt aber wenige Wochen später ein Haus am Strand und vermietet dieses gegen einen jährlichen Mietzins von 10 000,– Euro, was auch dem nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten jährlichen Gewinn entsprechen möge. Bei der Kreissparkasse Buchholz in der Nordheide hat M noch ein Sparkonto, aus dem ihm jährlich Zinsen in Höhe von 50 000,– Euro zufließen. Zudem ist M als Kommanditist zu 50% an der X-KG beteiligt, was ihm im Veranlagungszeitraum 2009 eine Gewinnzuweisung von 30 000,– Euro beschert. Und letztlich ist M im Veranlagungszeitraum 2014 als freier Journalist für eine deutsche Zeitung tätig (die in der deutschen Zeitung gedruckten Beiträge schreibt M in Dubai). Von einem Honorar in Höhe von 60 000,– Euro wird nach § 50a Abs. 1 Nr 3 EStG ein Steuerabzug in Höhe von 15% (= 9000,– Euro) einbehalten. Der Veranlagungsbeamte B ist ratlos, wie die Besteuerung des M in 2014 vorzunehmen ist. Lösung Rn 357 und Rn 386

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Die sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen[10] (Wegzugsbesteuerung) ist nicht im Einkommen-, sondern im Außensteuergesetz geregelt. Es handelt sich um ein besonderes Besteuerungsregime, das der Vermeidung der Steuerflucht dient[11], das an die Aufgabe der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG aufgrund eines Wegzugs anknüpft und das sich seit jeher europarechtlichen Bedenken ausgesetzt sieht[12]. Der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG unterliegt eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, die in keinem oder in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, und die sog. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich des AStG hat[13].

Die praktische wirtschaftliche Bedeutung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht für das deutsche Steueraufkommen ist als gering anzusehen. Nur sehr wenige Steuerpflichtige fallen letztlich in den Anwendungsbereich. Der Kreis der potentiell Betroffenen ist meines Erachtens jedoch erheblich größer, gerade in Zeiten der Internationalisierung der Arbeit und damit verbundenen zunehmenden Personalentsendungen. Die potentiell Betroffenen verfügen jedoch zumeist über die finanziellen Mittel, sich durch eine gute steuerliche Beratung mit entsprechenden Gestaltungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht entziehen zu können. Auch die unterlassenen Anpassungen der Einkommens- und Vermögensgrenzen des § 2 AStG an die seit Einführung der Vorschrift (nominell) gestiegenen Einkommen und Vermögen, sowie die zunehmende Tendenz der Absenkung der Steuersätze in vielen Ländern dürfte die Bedeutung der Vorschrift erhöht haben.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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