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4. Gewerbesteuer

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Das Gewerbesteuergesetz enthält keine unilateralen Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die denen des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar wären. Hierfür besteht auch keine Notwendigkeit. Der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer sowie das bei dieser Steuer verwirklichte Territorialitätsprinzip[415] führen dazu, dass nur der inländische Gewerbebetrieb der Besteuerung unterliegt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die bereits vorgestellten Kürzungsvorschriften (insbesondere die praktisch wichtigen Nr 2, 3 und 7 des § 9 GewStG)[416] wirken dabei im Ergebnis wie eine Freistellung im Ausland erzielter Einkünfte[417], so dass es bis auf wenige Ausnahmen[418] nicht zu Doppelbesteuerungen kommen kann. Bei diesen Kürzungsvorschriften handelt es sich daher nicht nur um Vorschriften zur Bestimmung des Besteuerungsumfangs und zur Eingrenzung des Steuerobjekts, sondern gleichsam um unilaterale Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

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Eine Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG oder nach § 26 Abs. 1 KStG kann ohnehin keinen Einfluss auf die Gewerbesteuer haben[419], da die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag ist (vgl § 6 GewStG) und sich dieser nach dem nach den Vorschriften des EStG oder KStG ermittelten Gewinn[420] richtet.[421] Dieser Gewinn bleibt aber von den Steuerermäßigungsvorschriften der §§ 34c Abs. 1 EStG, 26 Abs. 1 KStG unberührt. Hingegen wirkt sich der Steuerabzug nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG (ggf iVm § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG) mindernd auch auf den Gewerbeertrag aus[422], sofern die Einkünfte in den Gewerbeertrag einbezogen wurden. Als Korrektiv wirkt hier deshalb die Hinzurechnungsvorschrift § 8 Nr 12 GewStG[423].

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Die dargestellten Regeln gelten im Grundsatz unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht. Besteht ein DBA, kommt es darauf an, ob im DBA für bestimmte Einkünfte die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode vorgesehen ist. Die Steuerfreistellung nach DBA wirkt im Bereich der Gewerbesteuer grundlegend anders als die Anrechnungsmethode, weil sie Einkünfte bereits von der inländischen einkommen- bzw körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage ausnimmt, was sich unmittelbar auf den Gewerbeertrag des § 7 Satz 1 GewStG auswirkt. Soweit eine materielle Konkurrenz zwischen dem DBA und den Kürzungsvorschriften des § 9 GewStG besteht, sind die DBA-Regeln vorrangig anzuwenden.

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Beispiel:

Die X-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Hamburg unterhält eine Betriebsstätte in der Schweiz. Soweit die X-GmbH Gewinne aus der schweizerischen Betriebsstätte erzielt, ist der Gewerbeertrag der X-GmbH zu kürzen, so dass auf der Ebene der X-GmbH insoweit keine Gewerbesteuerbelastung entsteht. Diese Rechtsfolge basiert aber zunächst einmal allein auf der Anwendung der unilateralen Vorschrift des § 9 Nr 3 Satz 1 GewStG. Systematisch vorgelagert ist aber die Frage, ob es der Vorschrift des § 9 Nr 3 GewStG überhaupt bedarf, um die schweizerischen Betriebsstätteneinkünfte von der deutschen Gewerbesteuer auszunehmen. Dies ist nicht der Fall. Da der Gewerbeertrag gemäß § 7 Satz 1 GewStG nach den Vorschriften des EStG bzw KStG zu ermitteln ist, sind bereits im Rahmen der Anwendung des § 7 Satz 1 GewStG sachliche Steuerbefreiungen nach dem Einkommen- bzw Körperschaftsteuergesetz zu berücksichtigen und fließen a priori nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrags ein. Zu diesen sachlichen Steuerbefreiungen rechnen auch Steuerfreistellungen nach den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA[424], da diese aufgrund ihres Charakters als leges speziales den nationalen Gesetzen vorgehen[425]. Da das DBA Schweiz nach Art. 2 Abs. 3 Nr 1 Buchstabe e auch die Gewerbesteuer erfasst und die schweizerischen Betriebsstätteneinkünfte wegen Art. 24 Abs. 1 Nr 1 Buchstabe a DBA Schweiz von der deutschen Besteuerung freizustellen sind, sind diese Einkünfte wegen § 7 Satz 1 GewStG bereits von vornherein nicht im Gewerbeertrag enthalten, so dass es der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr 3 GewStG nicht bedarf[426].

▸ Siehe hierzu vertiefend Fall 4 in Haase/Hofacker, Klausurenkurs im Internationalen und Europäischen Steuerrecht.

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