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a) Natürliche Person deutscher Staatsangehörigkeit

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Der Begriff „natürliche Person“ ist wie im Einkommensteuergesetz zu verstehen[14]. Persönlich steuerpflichtig sind aber nur natürliche Personen, die „Deutsche“ sind. Damit wird – untypisch für das deutsche Recht[15] – auf die Staatsangehörigkeit[16] Bezug genommen. Eine etwaige zusätzliche Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (doppelte Staatsangehörigkeit) ist irrelevant[17], das Gesetz verlangt keine Exklusivität. Auch ist es irrelevant, wenn die Staatsangehörigkeit nach Erfüllung des Steuertatbestands aufgegeben wird. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist streng personenbezogen. Daher ist grundsätzlich (auch bei Ehegatten, die der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG unterliegen[18]) für jeden Einzelfall[19] und für jede Person gesondert zu ermitteln, ob die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht vorliegen.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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