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1. Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG)
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Nach § 1 Abs. 4 EStG sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben[2]. Aus der Formulierung des Gesetzes wird deutlich, dass unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht sich gegenseitig ausschließen[3], denn die Tatbestandsmerkmale „natürliche Personen“, „Inland“, „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ sind wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht zu verstehen[4].
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Es ist zu beachten, dass der beschränkten Steuerpflicht auch Personen unterliegen, bei denen eigentlich die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht gegeben sind, die aber aufgrund völkerrechtlicher Abkommen im Inland von Steuern und Abgaben befreit sind[5]. Wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht gilt ferner für Personengesellschaften die Regel, dass nur die hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter als Steuersubjekte der beschränkten Einkommensteuerpflicht in Frage kommen, sofern es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen handelt[6].
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Das zentrale Tatbestandsmerkmal der beschränkten Steuerpflicht ist das Vorliegen sog. inländischer Einkünfte. Diese sind, ähnlich wie in § 34d EStG für die ausländischen Einkünfte, in § 49 EStG aufgezählt, ohne dass die in den Katalogen genannten Einkünfte einander entsprechen oder sie in Abgrenzung zueinander definiert würden[7]. Das Tatbestandsmerkmal der inländischen Einkünfte wirkt bei der beschränkten Steuerpflicht doppelfunktional: Seine Erfüllung ist zunächst Voraussetzung für das Vorliegen einer persönlichen Steuerpflicht. Zugleich wird über dieses Merkmal der Umfang der sachlichen Steuerpflicht festgelegt[8]. Da in Letzterem seine Hauptaufgabe liegt (Achtung des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips), werden die inländischen Einkünfte erst bei der sachlichen Steuerpflicht behandelt[9].