Читать книгу Internationales und Europäisches Steuerrecht - Florian Haase - Страница 129

1. Beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Nr 1 KStG

Оглавление

358

Nach § 2 Nr 1 KStG unterliegen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht[41]. Wie bei der Einkommensteuer schließen sich unbeschränkte und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gegenseitig aus[42]. Die Tatbestandsmerkmale „Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen[43]“, „Geschäftsleitung“, „Sitz“ und „Inland“ entsprechen denen der unbeschränkten Steuerpflicht[44]. § 2 Nr 1 KStG betrifft daher nur ausländische Steuersubjekte, sofern sie – unabhängig von der Rechtsfähigkeit – nach dem Rechtstypenvergleich körperschaftlich strukturiert sind[45].

359

Konstitutiv für das Vorliegen der beschränkten Steuerpflicht ist wie bei der Einkommensteuer die Erzielung inländischer Einkünfte[46]. Was darunter zu verstehen ist, bestimmt das KStG selbst nicht. Über die Generalverweisung des § 8 Abs. 1 KStG aber ist im Grundsatz[47] die Regelung des § 49 EStG anwendbar, so dass der Inlandsbezug der Einkünfte bei der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in gleicher Weise bestehen muss wie bei der Einkommensteuer.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

Подняться наверх