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c) Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht

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Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kommt erst zum Tragen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG endet. Es kommt weder darauf an, ob und ggf warum der Steuerpflichtige dies beabsichtigt hat[22], noch ist entscheidend, auf welchen Gründen der Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht beruht. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet daher nach den allgemeinen Regeln zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen nicht mehr besteht[23]. Es ist aufgrund des insoweit indifferenten Wortlauts nicht erforderlich, dass ein unmittelbarer Übergang von der unbeschränkten Steuerpflicht zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht stattfindet. Auch eine kürzere oder längere zwischenzeitliche Phase der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG schadet nicht[24].

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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