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b) Zehn-Jahres-Zeitraum und fünf Jahre unbeschränkte Steuerpflicht

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Der Steuerpflichtige muss ferner in den letzten zehn Jahren vor dem wegzugsbedingten Ende der unbeschränkten Steuerpflicht insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts wird allein auf die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG abgestellt, so dass eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG oder nach § 1 Abs. 3 EStG außer Betracht bleibt. Die Fristberechnung für den Zehn-Jahres-Zeitraum folgt § 108 Abs. 1 AO iVm §§ 187 ff BGB[20] und trotz des Prinzips der Abschnittsbesteuerung nicht nach Kalenderjahren oder Veranlagungszeiträumen. Wie sich aus dem Wort „insgesamt“ ableiten lässt, muss der Steuerpflichtige nicht ununterbrochen fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Vielmehr werden verschiedene Zeiträume des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht addiert[21].

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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