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3. Körperschaftsteuer

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§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG verhilft ausdrücklich § 50 Abs. 3 EStG zur Geltung. Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 Nr 1 KStG sind daher die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in gleicher Weise anzuwenden wie bei der Einkommensteuer. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen[189]. Zu beachten ist, dass das Körperschaftsteuerrecht eine dem § 50 Abs. 4 EStG entsprechende Regelung vermissen lässt. Die Steuerpauschalierungs- und die Steuererlassmethode sind daher bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft nicht anzuwenden.

▸ Siehe hierzu vertiefend die Fälle 5 und 6 in Haase/Hofacker, Klausurenkurs im Internationalen und Europäischen Steuerrecht.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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