Читать книгу Jugendstrafrecht - Franz Streng - Страница 54

1. Die Jugendgerichte

Оглавление

89

Jugendgerichte (§ 33 II JGG) sind beim Amtsgericht der Strafrichter (Jugendrichter) als Einzelrichter und das Schöffengericht (Jugendschöffengericht), das gem. § 33a I JGG mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist. – Beim Landgericht ist erstinstanzlich entscheidendes Jugendgericht die Strafkammer (große Jugendkammer), die gem. § 33b I JGG mit drei Richtern und zwei Schöffen besetzt ist. Das Gericht kann aber auch eine Besetzung mit zwei Richtern und zwei Schöffen beschließen, wofür § 33b II iVm III JGG Vorgaben enthält[1]. Bei Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters entscheidet die kleine Jugendkammer beim Landgericht gem. § 33b I aE mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen; im Übrigen ist die große Jugendkammer Berufungsgericht, für das gem. § 33b IV der § 33b II entsprechend anwendbar ist[2]. – Bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof gibt es keine Jugendgerichte.

§ 33 III JGG erlaubt es den Ländern, durch Rechtsverordnung einen Amtsrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte als „Bezirksjugendrichter“ zuständig zu erklären; auch „Bezirksjugendschöffengerichte“ können so eingerichtet werden. Dies bedeutet eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit, was der Spezialisierung der Richter dienen soll, insbesondere Erfahrungen im Umgang mit jugendlichen Tätern gewinnen zu können. Allerdings spricht der Grundsatz der Entscheidungsnähe für eine gewisse Zurückhaltung speziell auf der Ebene des Jugendrichters; es sollte gerade für ländliche Gegenden bei der normalen Zuständigkeit des – idealerweise mit guter Kenntnis des sozialen und jugendhelferischen Umfelds versehenen – örtlichen Jugendrichters bleiben[3].

90

Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 33 II JGG ergibt, ist die Jugendgerichtsbarkeit ein Zweig der Strafgerichtsbarkeit und damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Jugendgerichte sind nach hM lediglich Abteilungen des Gerichts mit einem eigenen Geschäftsbereich aber ohne originäre eigene Zuständigkeit[4]. Entscheidet etwa statt des an sich zuständigen Jugendrichters der Amtsrichter, dann handelt es sich um einen Verstoß gegen den Vorrang der Jugendgerichte vor den allgemeinen Strafgerichten; diesen Vorrang haben die allgemeinen Gerichte in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen zu beachten[5]. Sachliche Unzuständigkeit im strengen Sinne liegt hingegen nur dann vor, wenn ein Gericht „die eigene Strafgewalt überschreitet und in den Strafbann eines Gerichts höherer Ordnung eingreift“[6]. Demnach handelt es sich beim Übergehen des eigentlich zuständigen Jugendgerichts nicht um einen Fall der Unzuständigkeit in dem Sinne, dass diese vom Revisionsgericht gem. § 6 StPO auch ohne Rüge zu beachten wäre[7]; der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr 4 StPO führt nur auf Rüge (Verfahrensrüge) hin zur Aufhebung des Urteils[8].

Jugendstrafrecht

Подняться наверх