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4. Örtliche Zuständigkeit

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Ergänzend zu den allgemeinen Gerichtsständen der §§ 7 ff StPO gibt § 42 I JGG drei besondere Gerichtsstände, die eine erzieherische Sachnähe (zB Kenntnis des Umfelds) oder schon vorliegende richterliche Befassung mit dem Täter berücksichtigen und damit die Belange des Jugendstrafrechts als Erziehungsstrafrecht wahren. Zuständig ist:

der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte bei Anklageerhebung aufhält, und
im Falle der Verbüßung einer Jugendstrafe der Richter, der als Vollstreckungsleiter zuständig ist.

§ 42 II JGG gibt dem Staatsanwalt eine Leitlinie, wie die Prioritäten zu setzen sind, wenn er mehrere örtliche Zuständigkeiten nebeneinander vorfindet[16]. Es ist die Anklage vor allem bei dem Jugendrichter zu erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, aber in Fällen laufender Strafvollstreckung bei dem Jugendrichter, der die Aufgaben des Vollstreckungsleiters wahrnimmt (vgl §§ 82, 84, 85 II-III JGG). Diese Direktive ergibt sich zunächst aus erzieherischen Gründen, nämlich aus den beim Vollstreckungsleiter zu vermutenden besonderen Kenntnissen der derzeitigen Erziehungsbedürfnisse des Jugendlichen und zugleich aus dem Anliegen, umständliche Transporte des Gefangenen zu einer andernorts stattfindenden Gerichtsverhandlung möglichst zu vermeiden; der Richter mit familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben hat im Zweifel die besten Möglichkeiten zur Verfügung, erzieherische Maßnahmen zu koordinieren[17].

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Ganz in diesem Sinne gibt § 42 III JGG dem Richter die Möglichkeit, nach Eröffnung des Hauptverfahrens bei Wohnsitzwechsel oder Wechsel des faktischen Aufenthaltsorts[18] des Jugendlichen das Verfahren an den dort zuständigen Jugendrichter abzugeben, wenn der Staatsanwalt zustimmt. Denn nur der die Betreuungsmöglichkeiten am jetzigen Wohnort überschauende Richter kann aus den vor Ort von den Jugendhilfeeinrichtungen angebotenen Maßnahmen realistisch auswählen. Auch ist die gerade für einen jungen Menschen sich ergebende Problematik einer nicht am Wohnort stattfindenden Hauptverhandlung zu beachten. Gegen eine Abgabe spricht es, wenn durch sie die Durchführung des Verfahrens verzögert oder angesichts einer dann tatortfern durchzuführenden Beweisaufnahme erschwert würde[19]. – Eine Abgabe gem. § 42 III JGG ist nach Stellen eines Antrags auf Durchführung eines vereinfachten Jugendverfahrens (Rn 234 ff) nicht möglich, damit die Staatsanwaltschaft wie auch das Gericht, an das das Verfahren abgegeben würde, über das weitere Procedere möglichst frei entscheiden können[20].

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Neu geregelt wurde in § 93 JGG ein besonderer Gerichtsstand für Entscheidungen bei Maßnahmen, die der gerichtlichen Anordnung oder Genehmigung bedürfen. Gemeint sind damit solche Entscheidungen im Rahmen des Straf- oder Maßregelvollzuges und des Jugendarrestvollzuges, die eine vorherige gerichtliche Anordnung oder eine Genehmigung voraussetzen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die fragliche Maßnahme durchgeführt wird.[21]

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