Читать книгу Jugendstrafrecht - Franz Streng - Страница 58

5. Jugendgerichtsverfassung: Heranwachsende

Оглавление

99

Gemäß der Regelung des § 107 JGG gelten die §§ 33 – 38 JGG zur Jugendgerichtsverfassung für Heranwachsende entsprechend. Lediglich § 34 II, III JGG, der das Familiengericht und die entsprechenden Erziehungsaufgaben betrifft, ist angesichts der Volljährigkeit der Heranwachsenden ausgenommen.

Bei Verfehlungen Heranwachsender sind gem. § 108 JGG die Jugendgerichte (§§ 39 – 42 JGG) zuständig (vgl Rn 91 ff). Es reicht aus, dass lediglich ein Teil einer einheitlichen Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde, um die Zuständigkeit der Jugendgerichte für die Tat insgesamt zu begründen[22]. Sonderfragen ergeben sich dann, wenn Erwachsenenstrafrecht angewandt wird. Gemäß § 108 II JGG hat dann der Jugendrichter für die Eröffnung § 25 GVG zu berücksichtigen, weshalb nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe erwartet werden dürfen. Gem. § 108 III S. 1 JGG iVm § 24 II GVG darf der Jugendrichter auf nicht mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe erkennen. Zuständigkeit (maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe) und Strafbann (maximal vier Jahre Freiheitsstrafe) fallen hier auseinander[23]. – Das Jugendschöffengericht ist gem. § 24 I Nr 2 GVG bei Anwendung von allgemeinem Strafrecht nur für Taten zuständig, bezüglich derer nicht mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind. Auch darf gem. § 108 III S. 1 JGG iVm § 24 II GVG das Jugendschöffengericht dann auf nicht mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe erkennen[24], weshalb hier Zuständigkeitsgrenze und Strafbann übereinstimmen. Bei einer darüber liegenden Straferwartung ist gem. § 108 III S. 2 die Jugendkammer beim Landgericht zuständig.

100

Während angesichts der allein den Jugendrichter beim Amtsgericht betreffenden einschränkenden Regelung des § 39 II JGG (iVm § 108 I JGG) die hM dem Jugendschöffengericht ganz generell auch die Zuständigkeit für die Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt gem. § 63 StGB zusprach[25], klärt nun § 108 III S. 2 JGG (vgl auch § 24 II GVG) für die Anwendung allgemeinen Strafrechts auf Heranwachsende, dass bei zu erwartender Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in Sicherungsverwahrung nicht das Schöffengericht, sondern die Jugendkammer beim Landgericht zuständig ist[26]. Ergänzend zur Regelung des § 33b JGG gilt gem. § 108 III S. 3 JGG bezüglich der Besetzung, dass die zuständige Jugendkammer immer mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen verhandelt, wenn eine solche Maßregel-Unterbringung zu erwarten ist.

Da Heranwachsende volljährig sind, ist die den familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben folgende besondere örtliche Zuständigkeit des § 42 I Nr 1 JGG hinfällig.

Jugendstrafrecht

Подняться наверх