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8. Jugendschöffen

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Wie § 37 JGG für die Richter, so regelt § 35 II S. 2 JGG für die Jugendschöffen, dass sie erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollten. Allerdings gilt insoweit in der Praxis bereits der Elternstatus als hinreichend, eine professionelle Qualifikation oder Erfahrung in der Jugendarbeit wird nicht vorausgesetzt[43]. Bei den Schöffen wird auf Geschlechterparität Wert gelegt, und zwar nicht nur was die Gesamtzahl angeht (§ 35 I S. 2 JGG), sondern gem. §§ 33a I S. 2, 33b VII JGG auch für das einzelne Verfahren. Die gegenüber dem Allgemeinen Strafrecht verstärkte Beteiligung weiblicher Schöffen in Jugendsachen hat sich in der Praxis ganz offenbar bewährt[44]. Die Berufsrichter stehen der Schöffenbeteiligung in Strafverfahren durchaus positiv gegenüber[45].

Die Schöffen werden gem. § 35 JGG aus einer vom Jugendhilfeausschuss (vgl §§ 70 f SGB VIII) vorgelegten Liste vom in § 40 GVG vorgesehenen Schöffenwahlausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Aus den für Männer und Frauen getrennt geführten Schöffenlisten wird durch Auslosung ermittelt, welche Schöffen in welchen Verfahren tätig werden.

Teil III Jugendgerichtsverfassung, Beteiligte und Verfahren§ 6 Jugendgerichtsverfassung und Verfahrensbeteiligte › II. Jugendgerichtshilfe

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