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2. Sachliche Zuständigkeit

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Der Jugendrichter als Einzelrichter ist gem. § 39 I JGG zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach dem JGG zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafrichter erhebt.

§ 39 I S. 2 JGG regelt Besonderheiten bei Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene; hier ist § 25 GVG zu beachten; dh es darf gegen den nach Erwachsenenstrafrecht Abzuurteilenden keine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten sein. – Hinsichtlich derartiger, gem. § 103 I JGG aus wichtigem Grund zulässiger Verbindungen von Verfahren ist anzumerken, dass sie grundsätzlich kritisch gesehen werden, weil in dieser Konstellation eine jugendadäquate Verhandlung nicht gewährleistet erscheint[9].

Auch wenn der Jugendrichter nicht zuständig ist für Fälle, in welchen die Verhängung von Jugendstrafe zu erwarten ist, darf er gem. § 39 II JGG aus Gründen der Prozessökonomie dennoch Jugendstrafe bis zu einem Jahr verhängen, wenn das Hauptverfahren schon bei dem Jugendrichter eröffnet ist und sich dann die Notwendigkeit des Verhängens von Jugendstrafe ergeben hat. Zuständigkeit und Strafbann (bzw Strafgewalt) decken sich hier also nicht. Die Unterbringung gem. § 63 StGB darf der Jugendrichter gem. § 39 II 2. Hs. JGG nicht anordnen (vgl auch § 24 II GVG).

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Die Jugendkammer beim Landgericht ist gem. § 41 JGG zuständig

für Schwurgerichtssachen nach der allgemeinen Regelung,
für Sachen, die sie nach Vorlage wegen ihres besonderen Umfangs übernimmt,
bei Verbindung von Jugendlichen- und Erwachsenensachen, wenn für Erwachsene eine große Strafkammer zuständig wäre (vgl §§ 74, 24 I GVG),
bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Opferzeugen, wenn deshalb die Staatsanwaltschaft Anklage bei der Jugendkammer erhebt, und
bei einem Tatvorwurf, der die Verhängung vorbehaltener Sicherungsverwahrung eröffnet, wenn zugleich eine Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

Die Jugendkammer ist gem. § 41 II JGG Berufungsgericht bei erstinstanzlicher Zuständigkeit von Jugendrichter und Jugendschöffengericht sowie Beschwerdegericht gem. § 73 GVG. Für die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung nach deren Vorbehalt ist gem. § 7 III S. 4 JGG gleichfalls die Jugendkammer, bei bereits 24-jährigen Gefangenen die Strafvollstreckungskammer zuständig[10].

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Für alle restlichen Verfehlungen Jugendlicher ist gem. § 40 JGG das Jugendschöffengericht zuständig; dies bedeutet, dass vergleichsweise wenige erstinstanzliche Jugendverfahren vor der Jugendkammer beim Landgericht stattfinden. Es gibt für das Schöffengericht keine Begrenzung der Strafgewalt (Strafbann) bei Anwendung von Jugendstrafrecht[11]. Auch die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB ist – entgegen der allgemeinen Regelung des § 24 II GVG – möglich, wie sich im Umkehrschluss aus § 39 II JGG ergibt[12]. Dies gilt, obwohl gem § 41 I Nr 5 beim Landgericht anzuklagen ist, wenn eine Tat iSv § 7 II JGG abzuurteilen ist und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

§ 40 II-IV JGG betreffen die Übernahme von vor dem Jugendschöffengericht angeklagten Sachen durch die Jugendkammer wegen des besonderen Umfangs der Sache.

Die Zuständigkeit des BGH und der Oberlandesgerichte wird durch das JGG nicht beeinflusst (§ 102 JGG). Eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte – insbesondere für bestimmte Staatsschutzsachen – ist in § 120 GVG geregelt.

Jugendstrafrecht

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