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6. Die Aufgaben des zuständigen Jugendrichters

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Ganz unstreitig gilt der Jugendrichter als Zentralfigur des Jugendstrafverfahrens[27]. Der Jugendrichter entscheidet in der großen Masse (79 %) aller erstinstanzlichen Jugendverfahren beim Amtsgericht als Einzelrichter[28]. Er ist Vorsitzender des Jugendschöffengerichts (22 % der Verfahren) und trifft als solcher gem. § 34 I JGG iVm § 30 II GVG auch die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen (zB Eröffnungsbeschluss gem. § 199 StPO, Einstellungsbeschluss gem. § 47 I JGG); so obliegen dem Jugendrichter die richterlichen Handlungen im Vorverfahren (zB Erlass des Haftbefehls, Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen)[29] wie auch die Rechtshilfe in Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören (RL 1 zu § 34 JGG).

Gem. §§ 82 I, 84 I JGG ist der Jugendrichter Vollstreckungsleiter – was im Allgemeinen Strafrecht gem. § 451 StPO Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist – und nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die StPO den Strafvollstreckungskammern zuweist (vgl §§ 462a, 463 StPO). Gem. § 90 II S. 2 JGG ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs auch Arrestvollzugsleiter.

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Damit die Aufgaben des Jugendrichters auch mit der richtigen erzieherischen Effizienz erfüllt werden können, bestimmt § 34 II JGG, dass der Jugendrichter möglichst auch für die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben zuständig sein soll[30]. Diese Aufgabenkonzentration kann sich aber nur auf der Ebene des Amtsgerichts ergeben, was mit ein Grund dafür sein dürfte, dass die Jugendkammer des Landgerichts nur höchst spärliche erstinstanzliche Zuständigkeiten erhalten hat (vgl § 41 JGG). Grundgedanke für diese Personalunion ist, dass beide Bereiche unter dem Erziehungsaspekt aufeinander abgestimmt sein sollten. Zudem kennt der Familienrichter viele der Problemjugendlichen und das soziale Milieu, aus dem sie stammen. So kann er als Jugendrichter besser die erzieherisch-täterangepassten Maßnahmen ergreifen.

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