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Provinzen und Grundherren

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Die Entwicklung des mittelalterlichen herrschenden Kriegeradels aus Berufskriegern ist zugleich eine Geschichte ihrer Beziehung zu Grund und Boden. »Das Stück Land, in das ich mein Leben lege« (isshokemmei no chi), sind die Worte, in die sie diese Beziehung fassten. Trotz enger Berührung mit höfischer Kultur und Politik blieben die Krieger das ganze Mittelalter hindurch überwiegend landsässiger Adel. Mit der Verbreitung des Systems der Steuerpacht wurde das Land in den Provinzen in zahlreiche Sondernutzungsparzellen verschiedener Größe und unterschiedlichen Rechtscharakters fragmentiert, wobei die hoheitlichen Kompetenzen allerdings zunächst bei der Provinzbehörde verblieben. Dies änderte sich, sobald die verschiedenen Rechteinhaber ihre eigenen Kontrollinstitutionen aufbauten und zusehends hoheitliche Funktionen des Zentralstaats übernahmen. Das Territorium der Provinzen differenzierte sich seit dem 10. Jahrhundert in zwei Hauptkategorien von Land: Provinzland und sogenannte shōen. Das »Provinzland« (kō ryō) umfasst alles Land, über welches die Provinzbehörden die höchste Kontrollgewalt behielten. Shō en bezeichnen Areale, über die in der Hauptstadt ansässige Grundherren zunächst nur Sondereinnahmerechte geltend machen konnten, zunehmend – zumal vom späten 11. Jahrhundert an – aber auch hoheitliche Gewalt ausübten. In den shōen-Arealen schwand entsprechend der Einfluss der Provinzbehörden. Shō en-Grundherren waren Mitglieder des Kaiserhauses (der Tennō selbst konnte allerdings als Gesamtherr des Landes keine Sonderrechte ausüben; dies war erst nach seiner Abdankung möglich), Spitzen des Hofadels sowie hochrangige Klöster und Schreine; aber auch einige hauptstädtische Behörden hatten parallel zur Vererblichung vieler Posten für ihren Unterhalt shōen-Territorien in den hauptstadtnahen Provinzen erhalten. Diese Doppelstruktur des »shōen-Provinzland-Systems« (shōen-kō ryō-sei) hatte sich im späten 11. Jahrhundert, mit Beginn der Exkaiserregierung (insei; verfassungsgeschichtliche Epoche mit der Kernzeit 1069/1086–1192, in welcher der Kaiser zugunsten eines favorisierten Thronfolgers abdankt, jedoch weiterhin über seinen eigenen Herrschaftsapparat, in-no-chō »Behörde des Exkaisers« entscheidenden Einfluss auf Politik und Staatsgeschäfte ausübt, vgl. S. 77), voll entwickelt. Auch die Institution der »staatlichen Nassreisfelder« (kō den) blieb in diesem System als Grundlage der staatlichen Besteuerung bestehen. Konkurrenz und Streit in den Spitzen der Gesellschaft entbrannte immer weniger um Posten in Bürokratie und Regierung, sondern um die Verfügungsgewalt über den Boden und damit auch über menschliche Arbeitskraft. Voraussetzung, um in diesem Konflikt bestehen zu können, war der Aufbau einer eigenen, bis in die Provinzen reichenden Verwaltungsorganisation und eines militärischen Zwangsapparats.

Während die Autonomie der Provinzen voranschritt, bildeten sich zugleich neue Formen ihrer Verbindung mit der Hauptstadt. So entstand im 11. Jahrhundert das System der Pfründen-Provinzen, die für jeweils vier Jahre (wie die Amtszeit eines Gouverneurs) an höchste Hofkreise und geistliche Einrichtungen vergeben wurden. Der Pfründenherr (oft: Pfründenherrin) verfügte über das Recht, in seiner Pfründenprovinz einen Gouverneur und anderes Leitungspersonal seines Vertrauens einzusetzen, sowie über die Einkünfte eines Provinzgouverneurs. Die shōen bildeten eine weitere wichtige ökonomische und politische Verbindung zwischen Hauptstadt und Provinz. Der Provinzgouverneur hatte die Kontrolle über shōen-Territorien je nach lokalen Gegebenheiten keineswegs vollständig verloren, zumal wenn von der Zentralregierung, die selbst Partei war im Kampf um die Ressourcen, ein Befehl zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von shōen (und damit zur Suche nach Möglichkeiten der Verringerung ihrer Zahl) erging. Schon um die Wende vom 9. zum 10. Jahrhundert hatte der Zentralstaat mit Gesetzen und Verordnungen zur Neuordnung von shōen steuernd auf die Entwicklung eingewirkt. 1069, mit dem Beginn der Exkaiserregierung, wurde eine zentrale shōen-Kontrollbehörde (abgekürzt kirokusho) eingerichtet, um die Entwicklung der shōen zentral zu steuern und Streitigkeiten zwischen shōen-Grundherren und Provinzgouverneuren zu regeln. Nach zwei weiteren Anläufen (1111 und 1156) wurde die zentrale shōen-Kontrollbehörde schließlich zur dauerhaften Einrichtung. Ende des 13. Jahrhunderts hatte sie eine tragende Funktion in der höfischen Regierung, und 1333 machte sie Go-Daigo-Tennō nach dem Sturz des Kamakura-Shōgunats zu einem zentralen Organ seiner neuen Regierung. Der Gouverneur konnte Überprüfungen der Rechtmäßigkeit von shōen auch in eigener Initiative vornehmen und (partielle) Steuerbefreiungen in eigener Verantwortung genehmigen, also die Errichtung von shōen zulassen. Er hatte dabei die widersprechenden Interessen der verschiedenen Gruppierungen bei Hofe wie auch mächtiger Provinzleute zu berücksichtigen. Privilegienverleihungen durch den Gouverneur galten nur bis zum Ablauf seiner vierjährigen Amtszeit. Eine in diesem Zusammenhang wichtige Kompetenz des Gouverneurs bestand in der Durchführung von Landesaufnahmen in der gesamten Provinz – also auch auf shōen-Land – sowie der Anlage von Landregistern (Angaben über die Parzellen des Nassreislandes, Abgaben- und Dienstbelastung und Besitzverhältnisse). Nur in den relativ wenigen mit Sonderfreiheiten (Introitusverbot – funyū, Verbot, dass Amtsträger der Provinzbehörden das Territorium eines shōen ohne Genehmigung des shōen-Grundherren betreten – für Provinzbeamte und/oder Steuerbefreiung) ausgestatteten shōen – meist in der Nähe der Hauptstadt – musste er mit den von der shōen-Verwaltung selbst angefertigten Registeraufzeichnungen vorliebnehmen. Landregister der gesamten Provinz waren auch in den folgenden Jahrhunderten die organisatorische Grundlage für die staatliche Herrschaft. Auf das durch sie ausgewiesene »staatliche« Ackerland – im 13. Jahrhundert wurden zu den Nassreisfeldern auch die Trockenfelder in die Register aufgenommen – wurden Sondersteuern der gesamten Provinz (ikkoku heikin no yaku) auf Provinz- und shōen-Land umgelegt. Sie waren Zwecken vorbehalten, die nach wie vor unter die Hoheit des Zentralstaats fielen, so etwa der regelmäßige Umbau der Shintō-Schreine von Ise, in denen die Ahngottheit des Kaiserhauses verehrt wurde, die Thronbesteigungszeremonien des Tennō, Neubau oder Instandsetzung seines Palastes oder auch hochrangiger Provinzklöster und -schreine, vom 12. Jahrhundert an auch Bauten und Zeremonien des Shōgunats. Dagegen gerieten öffentliche Einrichtungen im Bereich des Ackerbaus und des agrarischen Wasserbaus nunmehr oft ins Hintertreffen, weil die Verteilung der entsprechenden Lasten unter die verschiedenen Institutionen und Gruppierungen, die in shōen-Grundherrschaften und Provinzland Erträge aus dem Ackerbau bezogen, neu geregelt werden musste. Die nachlassende Steuerleistung hatte dazu geführt, dass viele Be- und Entwässerungsanlagen in einem desolaten Zustand waren und daher die Produktivität des Ackerbaus gerade im 10. Jahrhundert gesunken war. Hier wartete eine wichtige öffentliche Aufgabe der neuen Grundherren in shōen und Provinzland. Die Übernahme öffentlicher Funktionen in diesem grundlegend wichtigen Bereich, der zum Kern der Legitimation staatlicher Herrschaft gehörte, verlieh der Grundherrschaft selbst öffentlichen Charakter. Im späten 11. Jahrhundert befanden sich die shōen-Grundherrschaften noch auf Expansionskurs. Die Inhaber von Spitzenpositionen in shōen entstammten weitgehend denselben höfischen Kreisen wie die Herren der Pfründen-Provinzen. Die Pfründen-Provinzen hatten eine noch funktionierende Provinzverwaltung und das Weiterbestehen von ausreichend Provinzland (kō ryō) zur Voraussetzung, während die shōen-Territorien zu dessen Lasten expandierten – wenn nicht neue Flächen hinzugewonnen wurden. Auch der Landesausbau war ein Weg, auf dem zahlreiche neue shōen-Grundherrschaften entstanden. Im 12. Jahrhundert bildeten sich gewaltige, über alle Provinzen verstreute shōen-Komplexe einzelner Institutionen und Geschlechter; sie bildeten nicht Besitz von Einzelpersonen, sondern eher eine Art Fideikommiss mit einer repräsentierenden Persönlichkeit – z. B. dem Oberhaupt des Geschlechts Fujiwara – an der Spitze. Allein die mächtigsten Linien dieses Geschlechts zählten mehr als 400 shōen-Grundherrschaften zu ihrer Hauswirtschaft. Die für die Versorgung des kaiserlichen Haushalts zuständige Behörde kura-ryō konnte auf gut zwei Dutzend Grundherrschaften, die sogar überwiegend auf Provinzland lagen, zurückgreifen. Die Ise-Schreine brachten es auf über 150 Grundherrschaften, die beiden Kamo-Schreine in der Hauptstadt Kyōto immerhin auf etwa 50. Unter den buddhistischen Klöstern nahm der Tō dai-ji mit rund 270 Grundherrschaften, in der Mehrzahl shōen, aber auch Sonderherrschaften auf Provinzland, eine prominente Stellung ein.

Zwischen Provinzland und shōen lassen sich im späten 11. und im 12. Jahrhundert kaum noch wesentliche strukturelle Unterschiede ausmachen. Höfische Grundherrschaften wurden je nach den Umständen entweder als shōen oder als Sonderherrschaften im Provinzland eingerichtet. Beide Landkategorien hielten sich selbst zu Zeiten der stärksten Ausbreitung von shōen im 12. und 13. Jahrhundert im Landesdurchschnitt etwa die Waage. Konkurrenz und Konflikte entwickelten sich eher zwischen den einzelnen Machtgruppierungen auf den verschiedenen Ebenen der Gesellschaft denn zwischen shōen und Provinzland. Die Konkurrenz unter den verschiedenen Gruppierungen der alten höfischen Eliten wurde indessen vom 11. Jahrhundert an zusehends von Konkurrenz und Konflikten zwischen der alten höfischen Elite insgesamt und »Emporkömmlingen« aus der Provinz abgelöst, zumal nach der Entstehung der Kriegerregierung im Osten des Landes am Ende des 12. Jahrhunderts. Nachdem sich im 15. Jahrhundert der Kriegeradel im gesamten Land als neuer herrschender Stand durchgesetzt hatte, verschwanden auch die letzten größeren shōen-Komplexe, nur Rudimente überdauerten bis ins 16. Jahrhundert.

Diese konfliktreichen vertikalen Beziehungen spiegelten sich auch im institutionellen Aufbau der shōen-Grundherrschaften der »klassischen« Zeit im 12. und frühen 13. Jahrhundert wider. An der Spitze der grundherrschaftlichen Hierarchie stand ein höchster Grundherr, honke (»Haupthaus«) genannt. Er fungierte als Schutzherr, der seine politische Macht und sein Standesprestige als Mitglied der höchsten höfischen Kreise in die Waagschale warf, aber nicht in die Verwaltung der shōen eingriff. Durch Anbindung an die Institution des honke war das shōen-Areal nicht mehr dem Weisungsstrang, der von den zentralen Regierungsbehörden zum Provinzgouverneur führte, zugeordnet. Die nächstniedrigere Stellung nimmt der ryō ke (»Herrschaft ausübendes Haus«) ein, ebenfalls ein hochrangiger Hofadliger in leitender Position in der zentralen Verwaltung; vor allem bei der Etablierung eines shōen waren seine politische und Verwaltungserfahrung von großer Bedeutung. Mit dem nächstniedrigeren Posten, azukari-dokoro (»Geschäftsführende Stelle«), wurde ein hauptstädtischer Amtsträger mittlerer Rangstufe betraut, der in den meisten Fällen zudem noch eine leitende Stellung in der »Haushofmeisterei« des honke bekleidete. Der ryō ke leitete die shōen-Geschäfte von der Hauptstadt aus, während der azukari-dokoro vor allem als Verbindungsmann zwischen Hauptstadt und lokaler shōen-Verwaltung fungierte und sich bisweilen selbst in die Provinz begab. Sein direkter Widerpart auf der lokalen Ebene war der geshi (»Unterverwalter« – im Sinne eines örtlichen Verantwortlichen), der leitende Amtsträger, der die örtlichen Geschäfte der shōen-Grundherrschaft führte und auf dem shōen-Territorium in einer Art Hauptmeierei (mandokoro) residierte. Zu seinen Aufgaben gehörten die Bodenverwaltung, die Fürsorge für das Gedeihen des Ackerbaus, v. a. für Be- und Entwässerung, die Organisierung der Abgaben und Dienste, außerdem die niedere Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt über die Bewohner des shōen-Territoriums. Unter dem Kommando des geshi-Unterverwalters war eine Reihe meist von ihm eingesetzter subalterner lokaler Amtleute tätig. Der ganze hauptstädtische und lokale Apparat herrschte über die breite Schicht überwiegend ackerbäuerlicher Produzenten, meist hyakushō genannt. Diese waren ständisch freie vollberechtigte shōen-Bewohner, waren aber zur Leistung verschiedener Abgaben und Dienste verpflichtet im Gegenzug für stabile Besitzrechte am Großteil des von ihnen bestellten Ackerlandes.

Die Amtsbezeichnungen in den shōen und im Provinzland zumal des frühen Mittelalters weisen oft das gemeinsame Grundwort shiki (geshi-shiki, ryō ke-shiki etc.) auf. Im Altertum bedeutete shiki »Amt«. Als Nebenbedeutung hatte sich dies zwar auch im mittelalterlichen shiki-Begriff erhalten, aber nun als Verbindung hoheitlicher Kompetenzen mit Einkünften aus einem Territorium. Schon im späten 11. Jahrhundert wurden shiki-»Ämter« gleichbedeutend mit einer vererbbaren Grundherrschaft. Im 14. Jahrhundert entstanden auch nicht-standesgebundene shiki, die frei ge- und verkauft werden konnten. Shiki sind Ausdruck einer hierarchisch gestaffelten Anrechte-Ordnung, für die der moderne Begriff von andere Ansprüche ausschließendem Eigentumsrecht nicht passt. Treffender ist wohl das Begriffspaar »Ober- und Untereigentum«.

Für die Verwaltung und die Ausweitung des shōen-Besitzes und sonstiger Grundherrschaften – auch für die Pfründe-Provinzen – war die Entwicklung eigener hauswirtschaftlicher Institutionen Voraussetzung. Aus den einfachen hofadligen Hausverwaltungen (keishi) des 8. und 9. Jahrhunderts hatten sich im 11. Jahrhundert große effiziente »Haushofmeistereien« entwickelt, die Organisationsstränge bis in die Provinzen aufgebaut hatten, um dort die Grundherrschaften des Hauses zu verwalten und auszuweiten und rivalisierende Interessen abzuwehren. Die Amtsträger der shōen in den Provinzen sind somit lokale Funktionäre der hofadligen Haushofmeistereien. Eine solche Stellung in einer hofadligen Hauswirtschaft zeigt Anklänge an ein feudales Gefolgschaftsverhältnis, allerdings ist der ständische Unterschied zwischen Herr und Mann unüberbrückbar, und das Element militärischer Gefolgschaft spielt nur eine untergeordnete Rolle – etwa in Gestalt von Waffendiensten der lokalen Verwalter in der hauptstädtischen Residenz des Herrn. Shintō-Schreine und Kaiserhaus fungierten oft als Schutzherren bestimmter außeragrarischer Berufsgruppen wie Fischer, Jäger, Holzfäller, Gewerbetreibende, Händler oder Handwerker. Diese Schutzherrschaften waren ähnlich wie shōen organisiert. Sie bildeten wie die shōen das ganze Land überspannende Netzwerke, in deren oberstem Zentrum zwar mächtige Geschlechter und Institutionen angesiedelt waren, für die aber neben diesen vertikalen auch horizontale Organisationsformen konstituierend waren. Vor allem die sich aus den geistlichen shōen-Grundherrschaften entwickelnden, gildenähnlichen Netzwerke von jinin-»Gottesleuten« und dō shu-»Klosterscharen« machten das ganze Mittelalter hindurch von sich reden durch ihre Autonomie, ihre streitlustige Wehrhaftigkeit und ihre Geschäftstüchtigkeit.

Größe und Lagetypus von shōen-Grundherrschaften sind so mannigfaltig wie die Palette des Güterangebots unter den Bedingungen einer Naturalwirtschaft. Die Unterschiede lassen sich im wesentlichen auf die jeweilige hauptsächliche Abgabenart, die Region und die Vorgeschichte zurückführen. Bestanden die Abgaben vor allem aus Erzeugnissen des Meeres, dann konnten ganze Fischerdörfer oder Buchten als shōen erfasst sein. Shō en konnten auch auf ehemalige Holzungen – als Teilnutzungsrechte am Ödland – zurückgehen. In der nördlichen Kantō-Ebene waren häufig ganze gun-Distrikte en bloc in shōen-Grundherrschaften umgewandelt worden. Initiatoren einer solchen Transaktion waren oft lokale Machthaber, die weite Flächen eines Distrikts neuoder rekultiviert und ihre dadurch erworbenen Rechte – durchaus legal – »mächtigen Häusern« wie den o. g. honke und ryō ke in der Hauptstadt übertragen hatten, um sie in Form eines lokalen shōen-Amts wieder zurückzuerhalten; nicht selten umfassten sie Ackerflächen von mehr als 1000 Hektar. Vor allem in Zentraljapan kann man aber auch shōen-Grundherrschaften von kaum einem Dutzend Hektar finden. Während die shōen-Territorien im Osten und im Westen überwiegend geschlossene Einödlage aufweisen, findet man hingegen gerade in Zentraljapan shōen, die mit anderen Grundherrschaften im Gemenge liegen; häufig gehen sie auf ehemalige Teilimmunitäten zurück. Teilimmunitäten selbst spielen vom 12. Jahrhundert an allerdings kaum noch eine Rolle, die meisten shōen bilden nunmehr geschlossene, »arrondierte« Rechtekomplexe mit fest zugehörigen hyakushō-Bewohnern.

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