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bb) § 45 Abs. 2 S. 2, 3 HRG 2002

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Die „neuen“ Regelungen zur Hausberufung in § 45 Abs. 2 S. 2, 3 HRG 2002 waren demgegenüber inhaltlich, aber auch systematisch misslungen. Dies ist in praxi problematisch, da exakt diese Regelungen sich heute in vielen LHGen[150] wiederfinden. In inhaltlicher Hinsicht besagte § 45 Abs. 2 S. 2, 3 HRG 2002, dass bei einer Berufung auf eine Professur (gemeint sein kann nur eine Professur an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule) Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der ruferteilenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Damit greift im umgekehrten Fall – hierzu findet sich auch in der Begründung zum 5. HRG-Änderungsgesetz eine eindeutige Aussage[151] – ein echtes Hausberufungsverbot, wenn es um die Berufung eines Juniorprofessors auf eine Professur geht, und der Juniorprofessor nach der Promotion die Hochschule nicht gewechselt hatte oder nicht mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenen Hochschule wissenschaftlich tätig war. Vergleichbares gilt gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 HRG 2002 für diejenigen Nachwuchswissenschaftler, die nach der neuen Personalstruktur des HRG 2002 keine Juniorprofessur, sondern eine Mitarbeiterfunktion an der eigenen Hochschule („Heimathochschule“) innegehabt haben. Sowohl dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Sätze 2, 3 HRG 2002 als auch der Gesetzesbegründung nach ist also eine Hausberufung, wenn die befreienden Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, nicht möglich. Mit anderen Worten: Erfüllt der wissenschaftliche Lebenslauf eines Juniorprofessors nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 2 HRG 2002 (vergleichbares gilt für wissenschaftliche Mitarbeiter), so kann dieser Nachwuchswissenschaftler selbst dann nicht auf eine Universitätsprofessur an seiner Heimathochschule berufen werden, wenn er zur gleichen Zeit einen Ruf auf eine Universitätsprofessur an einer anderen Hochschule hat oder der mit Abstand beste Bewerber ist. Dieses absurde und mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarende Ergebnis ist ein weiterer Beleg dafür, wie wenig sich der Gesetzgeber anlässlich des 5. HRG-Änderungsgesetzes mit der bisherigen Systematik des Hochschulrahmengesetzes auseinandergesetzt hat.

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In den diametral entgegengesetzten Fällen, in denen eine Hausberufung möglich ist, ist jedoch aufgrund der eröffneten Ermöglichung eines Verzichts auf eine Ausschreibung zu befürchten, dass Ämterpatronage und Überleitungsdruck entsteht. Die von einem „Hausberufungsverbot“ befreienden Tatbestandselemente des Wechsels der Hochschule nach Promotion oder der mindestens zweijährigen wissenschaftlichen Tätigkeit außerhalb der berufenen Hochschule sind nicht nur diffus geraten, sondern auch geeignet, im Hinblick auf die Ermöglichung des Tenure Tracks trickreich vorzugehen. Es bedarf keiner großen Phantasie, sich vorzustellen, wie im Hinblick auf eine „Tenure Track-Karriere“ der wissenschaftliche Lebenslauf so gestaltet werden kann, dass eine Hausberufung keine Schwierigkeiten mehr bereitet. Zutreffend hat Reich[152] festgestellt, dass selbst eine Promotion an der Heimathochschule kein Hausberufungshindernis darstellt, da nur der Wechsel nach der Promotion vorgeschrieben wird, nicht aber der Wechsel zurück (an die Heimathochschule) verboten ist.

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Ob nun in allen anderen vom Gesetzgeber nicht mehr erwähnten Konstellationen (Bsp.: Berufung von „C 3“ auf „W 3“) die Hausberufung ohne weiteres möglich sein soll, ließ das HRG 2002 im Übrigen völlig offen. Die nun exklusiv Geltung beanspruchenden „Voll-Regelungen“ der LHGe sehen im Zusammenhang mit den vielfältigen Möglichkeiten des Ausschreibungsverzichts[153] einen enormen Zuwachs potentieller Hausberufungen vor. Soweit die LHGe – was häufig genug der Fall ist – die unsinnige Systematik des HRG 2002 (noch) unreflektiert abbilden, sollten die Gesetzgeber bereits aus Gründen des Art. 33 Abs. 2 GG schleunigst zum „traditionellen Verständnis“[154] des Themas „Hausberufung“ zurückkehren.

4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)ProfessorenIII. Das Berufungsverfahren › 5. Die Berufungsverhandlungen

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