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5. Einstellungsaltersgrenzen für (Universitäts-)Professoren

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(Universitäts-)Professoren sind keine Laufbahnbeamten. Im Hinblick auf die Begründung von Lebenszeitbeamtenverhältnissen bestehen regelmäßig spezielle Einstellungsaltersgrenzen.[42] Sowohl die Inhalte als auch die Rechtsgrundlagen dieser Einstellungsaltersgrenzen sind uneinheitlich. In wenigen Bundesländern sind die einschlägigen Altersgrenzen hochschulgesetzlich geregelt.[43] In vielen Bundesländern finden sich spezielle Festlegungen in den Verwaltungsvorschriften zur jeweiligen Landeshaushaltsordnung, die bestimmt, dass die Einstellung eines Beamten in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministers bedarf, wenn der Bewerber ein bestimmtes Lebensalter überschritten hat. Nicht in jedem Bundesland sind mithin die Einstellungsaltersgrenzen, wie es die jüngste Rechtsprechung verlangt[44], im Wege einer förmlichen Rechtsgrundlage geregelt. Da Einstellungsaltersgrenzen in Bezug auf die Frage, bis wann (erstmalig) ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet werden kann, einerseits zulässig sind[45], andererseits eine Ablehnung der Verbeamtung ohne förmliche Rechtsgrundlage aber rechtswidrig ist[46], sind diejenigen Dienstherrn, die bislang auf defizitärer Grundlage operieren, in eigenem Interesse aufgerufen, rasch legislativ tätig zu werden.

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Jenseits der beamtenrechtlichen Einstellungsaltersgrenzen verbleibt die Möglichkeit einer Anstellung auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses.[47] Regelmäßig führt dies vor allem zu erheblichen Versorgungsnachteilen der betroffenen Hochschullehrer, aber auch zu geringeren Nettoeinkünften infolge der Sozialversicherungspflichtigkeit dieser Arbeitsverhältnisse.

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Maßgeblich im Hinblick auf die Ermessensausübung, ob ein bereits im Bereich eines anderen Dienstherrn tätiger Lebenszeitbeamter im Rahmen einer Berufung an eine Universität im Bereich eines anderen Dienstherrn in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis übernommen wird, ist in der Praxis zunehmend die Möglichkeit der Versorgungslastenteilung. Infolge dieser Spezialregelung, die eine Ausnahme von dem Prinzip darstellt, dass allein der letzte Dienstherr des Beamten dessen Versorgungsbezüge zu gewährleisten hat, ist es in vielen Bundesländern für den Fall der Versorgungslastenteilung auch zu spezifischen Privilegierungen im Hinblick auf die allgemeinen Einstellungsaltersgrenzen gekommen.[48] Der Versorgungs-Staatsvertrag, nach dem nun für eine Versorgungslastenteilung drei Jahre beim abgebenden Dienstherrn genügen, und demzufolge die Versorgungslastenteilung auch zugunsten bisheriger Zeitbeamter praktiziert werden kann, hat die Mobilität der Hochschullehrer deutlich verbessert.[49]

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Kommt eine Versorgungslastenteilung nicht in Betracht (insbesondere bei Erstberufungen in ein Beamtenverhältnis oder bei Berufungen solcher im Ausland oder außerhalb des öffentlichen Dienstes tätigen Bewerber), werden die Einstellungsaltersgrenzen hingegen restriktiv gehandhabt. Die meisten Bundesländer sehen jedoch die Begründung von Lebenszeitbeamtenverhältnissen auch jenseits des 45. Lebensjahres vor. Der Freistaat Bayern normiert die Regel-Einstellungsaltersgrenze im bayerischen Hochschulpersonalgesetz[50] dahingehend, dass zum Professor nicht ernannt werden darf, wer das 52. Lebensjahr bereits vollendet hat. Ausnahmen in dringenden Fällen kann freilich der Wissenschaftsminister im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zulassen. Grundsätzlich ist im Hinblick auf die Zustimmung des jeweiligen Finanzministers zu differenzieren zwischen einer allgemein in den Verwaltungsvorschriften zur jeweiligen Landeshaushaltsordnung erteilten Zustimmung und einer Zustimmung im Einzelfall. Letztere bedeutet, dass auch jenseits der allgemein erteilten Zustimmung bei herausragendem Landesinteresse der Finanzminister einer intendierten Begründung eines Lebenszeitbeamtenverhältnisses die Zustimmung erteilen kann.[51]

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Hoch problematisch ist in der Praxis, inwieweit neben den weitgehend fiskalisch motivierten Einstellungsaltersgrenzen das Lebensalter potentieller Bewerber ein Berufungskriterium sein kann. Hier ist eine differenzierte Betrachtungsweise notwendig. Auf der einen Seite ist anerkannt, dass die beamtenrechtlichen Altersgrenzen nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG darstellen; dies beansprucht auch nach der Rechtsprechung des EuGH nach wie vor Geltung.[52] Auf der anderen Seite bedarf aber eine hiervon unabhängig motivierte Festsetzung eines bestimmten Lebensalters für den potentiellen Bewerberkreis einer entsprechenden Begründung. Eine spezielle Altersgrenze muss also wegen der mit einer spezifischen Professur zusammenhängenden Aufgaben plausibel sein, keineswegs aber darf sie diskriminierend sein, was freilich bei einer den normativen Rahmen unterschreitenden Altersgrenze regelmäßig der Fall sein dürfte. Darüber hinaus muss bereits die Ausschreibung notwendigerweise dem potentiellen Bewerberkreis ein derartiges Berufungskriterium vermitteln. Rechtswidrig sind hingegen Praktiken, die sich dadurch auszeichnen, dass erst eine Berufungskommission – ohne dass das Lebensalter als Berufungskriterium im Ausschreibungstext genannt worden wäre – eine Altersgrenze definiert und dementsprechend den zu alten Bewerber vor dem Hintergrund der eigenen Beschlusslage ohne nähere Begründung aus dem Kreis der weiter zu verfolgenden Bewerbungen ausschaltet.[53] Die Altersgrenze erweist sich, wenn sie gelten soll, im Hinblick auf Art. 33 GG „als von solchem Gewicht, dass nicht nur die Voraussetzung ihrer Anwendung zuvor hinreichend geprüft werden müssen, sondern dass auch in der Ausschreibung der Professorenstelle für alle sichtbar vor der Einreichung von Bewerbungen auf sie hingewiesen werden muss. Es kann nicht angehen, hoch angesehene Fachkollegen mit hervorragender Eignung entweder absichtlich zu täuschen (indem man insgeheim bereits ihren Ausschluss per Altersgrenze plant) oder ungerecht zu diskriminieren, indem man nachträglich eine Altersgrenze beschließt“.[54]

4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)ProfessorenIV. Die Beamtenverhältnisse der (Universitäts-)Professoren › 6. Exkurs: Das Beamtenverhältnis des Emeritus

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