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IV. Die Beamtenverhältnisse der (Universitäts-)Professoren
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Die Ämter der (Universitäts-)Professoren ergeben sich (auch heute noch) aus den Besoldungsordnungen C und W. Die Amtsbezeichnung eines Professors an einer Universität ist Universitätsprofessor. Die Amtsbezeichnungen können nach Maßgabe der LHGe zugleich eine akademische Würde darstellen.[1] Regelmäßig kann die Amtsbezeichnung nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst weitergeführt werden.[2] Bei vorzeitiger Beendigung des Lebenszeitbeamtenverhältnisses (z.B. aufgrund eines Antrags auf Entlassung) oder im Falle eines Zeitbeamtenverhältnisses kann diese Berechtigung von einer bestimmten Mindestdauer des Dienstverhältnisses abhängig gemacht werden.[3] Regelmäßig darf die Amtsbezeichnung ohne den Zusatz „außer Dienst“ geführt werden.[4] Für „erfolglose“ Juniorprofessoren sehen einzelne LHGe die Möglichkeit vor, sich nach Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses „Professor“ nennen zu dürfen.[5] Die Amtsbezeichnung eines Juniorprofessors lautet regelmäßig Professor als Juniorprofessor.[6] Die Amtsbezeichnung des Hochschullehrers an einer Fachhochschule lautet hingegen „Professor“.[7]
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Im Hinblick auf die Übertragung des Amtes eines (Universitäts-)Professors kommt neben unterschiedlichen Beamtenverhältnissen auch der Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge in Betracht.[8] Auch angestellte Professoren[9] sind Amtsinhaber. In der Praxis stellt die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit den Regelfall dar. Allerdings machen die Gesetzgeber auch von Zeit- und vorgeschalteten Probebeamtenverhältnissen Gebrauch (insbesondere in der Konstellation der sog. Erstberufung).[10]
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Ob Professoren überhaupt Beamte sein müssen, ist umstritten.[11] Trotz einiger Aussagen der Rechtsprechung in diese Richtung[12] ist es bisher zweifelhaft, ob alleine von der Prüfungstätigkeit, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Lehrtätigkeit, auf die verfassungsrechtliche Notwendigkeit der beamtenrechtlichen Ausgestaltung des Hochschullehrerdienstverhältnisses geschlossen werden muss.[13] Maßgeblich ist vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 3 GG, dass das Hochschullehrerdienstrecht so ausgestaltet sein muss, dass das Dienstrecht insbesondere dem Universitätsprofessor die größtmögliche Unabhängigkeit und Selbstständigkeit im Amt garantiert.[14] Die wissenschaftsadäquate Ausgestaltung des Dienstrechts von (Universitäts-) Professoren ist eine conditio sine qua non für die Funktionsfähigkeit der Ausbildungs- und Bildungseinrichtung Universität. Gesetzgeber und Dienstherr sind gehalten, die Unabhängigkeit und Selbstständigkeit der Universitätsprofessoren und speziell die Freiheit in Forschung und Lehre im jeweiligen Hochschullehrerdienstrecht – gegebenenfalls auch außerhalb des hergebrachten Lebenszeitbeamtenverhältnisses – vorzugeben.[15] Festgehalten werden muss aber auch, dass speziell Professoren mit Aufgaben in der Krankenversorgung heute regelmäßig mittels eines privatrechtlichen Vertrages in unterschiedlicher Ausgestaltung eingestellt werden.[16] Modifikationen des allgemeinen Beamtenrechts werden zum Teil durch die LHGe selbst, zum Teil aber auch durch Art. 5 Abs. 3 GG vorgegeben. Die Selbstständigkeit der Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre verträgt sich nicht vorbehaltlos mit der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht[17]; auch relativiert Art. 5 Abs. 3 GG die allgemeine beamtenrechtliche Mäßigungspflicht.[18] Die Pflicht zur Verfassungstreue wird hingegen nach Auffassung des BVerfG[19] durch Art. 5 Abs. 3 GG nicht eingeschränkt.
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Im Hinblick auf die Einführung sog. „Spitzenpositionen“ auf Zeit haben Battis und Grigoleit darauf hingewiesen, dass auch die Dauerhaftigkeit des Status der Universitätsprofessoren die Regel sein muss:
„Jedenfalls für ordentliche und außerordentliche Professoren gehört das Lebenszeitprinzip zu den besonderen Grundsätzen des Hochschullehrerrechts. Die Zuordnung dieser Ämter zu den auf Zeit zu vergebenen „Spitzenpositionen“ überschreitet den beamtenverfassungsrechtlichen Spielraum des Gesetzgebers: weder ist mit dem Professorenamt eine hochschulrechtliche Leitungsfunktion verbunden, noch tragen Professoren regelmäßig Personal- und Mittelverantwortung in nennenswertem Umfang. Zudem träfe die befristete Amtsvergabe die Professoren mangels laufbahnrechtlichem „Basisamt“ unverhältnismäßig hart und würde das bestehende Gleichgewicht zwischen der langen akademischen Qualifikationsphase und der eigenverantwortlichen Amtsausübung stören. Solange Professoren in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben als Beamte angestellt werden, ist daher die regelmäßige Befristung ihrer Dienstverhältnisse unzulässig“.[20]
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Diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis werden die meisten Landesgesetze nur teilweise gerecht. Soweit die Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit spezifisch bleibt (Bsp.: Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, Wahrnehmung einer Oberarztfunktion) – wenn also Aufgaben und Funktionen des zu übernehmenden Amtes die Befristung erfordern (Wissenschaftstransfer, Stiftungsprofessuren oder bei besonderen klinischen Tätigkeiten) –, ist gegen die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit beamtenverfassungsrechtlich nichts einzuwenden.[21]
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Problematisch in der Praxis sind jedoch die in den LHGen[22] verankerten Zeitbeamtenverhältnisse neuer Art, die eine Verbeamtung auf Zeit unabhängig von den Aufgaben und Funktionen der zu übernehmenden Professur vorsehen (speziell: Erstberufung auf Zeit[23]). Nicht übersehen werden kann in diesem Zusammenhang, dass bereits § 46 HRG 2002 für Hochschullehrer, soweit sie in ein Beamtenverhältnis berufen werden, gleichberechtigt die Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Lebenszeit vorsah. Der Regelfall der Verbeamtung auf Lebenszeit ist seitens des Gesetzgebers bewusst negiert worden. Ob die Rechtsprechung des BVerfG[24] zu den Führungspositionen auf Zeit hier aber die Annahme rechtfertigen könnte, das Professorenamt auf Zeit sei, abgesehen von Sonderfällen, tatsächlich verfassungswidrig, ist eine zumindest nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage.[25] Die verwaltungsgerichtliche Judikatur hat die „Analogie“ zur verbotenen Führungsposition auf Zeit bislang (bedauerlicherweise) verneint.[26]
4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)Professoren › IV. Die Beamtenverhältnisse der (Universitäts-)Professoren › 1. Sonderfall: Erstberufung auf Zeit