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aa) Traditionelles Verständnis
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Bis zum Inkrafttreten des HRG 2002 regelten § 45 Abs. 2 S. 2 HRG und dementsprechend auch die LGHe, dass bei der Berufung von Professoren Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden können. Nur im Hinblick auf die Berufung von Professoren an Fachhochschulen und von Professoren für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen in ein zweites Professorenamt galt diese Einschränkung nicht – § 45 Abs. 2 S. 3 HRG.[144] Auch die Hausberufung nach herkömmlichem Verständnis, die in Ausnahmefällen immer möglich war, – was häufig genug in der Praxis verkannt wird, weshalb auch landläufig von einem „Hausberufungsverbot“[145] die Rede ist – ist ein wenig beackertes Terrain, zu dem es kaum einschlägige Judikatur gibt.[146] Festgehalten werden kann jedoch: Es gab und gibt kein Hausberufungsverbot; der „ungeprüfte“ Ausschluss von Hausbewerbern aus einem Stellenbesetzungsverfahren würde gegen Art. 33 Abs. 2, 3 GG verstoßen.[147] Einigkeit besteht, dass das Hausberufungsverbot herkömmlicher Lesart den Sinn und Zweck verfolgt, die Bevorzugung von Hausbewerbern, wissenschaftliche „Inzucht“ sowie die ungebührliche Verlängerung von Schüler-Lehrer-Beziehungen zu verhindern. Ein weiterer Zweck ist die Gewährleistung einer externen „Fremdkontrolle“ der wissenschaftlichen Qualifikation des Hausbewerbers.[148] Gerade vor diesem Hintergrund sind mehrere Fallgestaltungen zu nennen, in denen die genannten Befürchtungen entkräftet werden können: Entsprechende „externe“ Listenplatzierung des Hausbewerbers, deutlicher Qualifikationsvorsprung bzw. sogar „Alleinstellung“ des potentiellen Kandidaten. Letzteres kann – mangels nennenswerter Konkurrenz – auch zum Ausnahmefall der unico-loco-Vorschlagsliste führen.[149]