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7. Professuren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben
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Nach den LHGen müssen Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben zusätzlich zu den im Übrigen verankerten Einstellungsvoraussetzungen die Anerkennung als Facharzt/Bereichsarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. Sichergestellt wird hiermit die Funktionsfähigkeit der Universitätsklinika im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen in der Krankenversorgung. Ärztliche Aufgaben üben Professoren aus, „wenn sie im Zusammenhang mit dem Hauptberuf auf einem Gebiet tätig sind, das sie wegen ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnis wie auch aufgrund einer Spezial- oder Zusatzausbildung wahrnehmen können“.[64] Wegen der Einzelheiten kann auf den Beitrag von Sandberger verwiesen werden.[65]
4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)Professoren › II. Die Einstellungsvoraussetzungen für (Universitäts-)Professoren › 8. Resümee