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d) Ausschluss der Bindungswirkung

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Von vornherein zu verneinen ist die Frage, ob ein Berufungsvorschlag und die Listenreihenfolge Bindungswirkung entfalten, wenn der ersten Stufe des Berufungsverfahrens ein Verfahrensfehler anhaftet. Die den Ruf erteilende Stelle ist hier berechtigt, den Berufungsvorschlag wegen „Anzeichen begründeter Bedenken“[48] zurückzuweisen und einen neuen Vorschlag anzufordern. Die in Betracht kommenden Verfahrensfehler sind mannigfaltig: fehlerhafte Zusammensetzung der Berufungskommission, fehlerhafter Beschluss der sog. erweiterten Fakultät bzw. jedwelche Verstöße gegen zwingende Verfahrensvorschriften (z.B. nicht erlaubter Verzicht auf externe Gutachter).[49]

4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)ProfessorenIII. Das Berufungsverfahren › 3. Der sog. Oktroi/die sog. Short List

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