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a) Die öffentliche Ausschreibung

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Die LHGe schreiben grundsätzlich die öffentliche Ausschreibung der Stellen für Hochschullehrer vor. Die Regelung setzt an, nachdem eine Entscheidung über die Wiederbesetzung bzw. die Widmung einer Professur[57] getroffen worden ist. „Die verpflichtende Ausschreibung soll die Transparenz des Verfahrens und die Breite der Bewerberauswahl erhöhen.“[58] Die öffentliche Ausschreibung dient nicht nur dem Interesse der Bewerber auf Chancengleichheit, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer möglichst breiten Entscheidungsgrundlage für die Gewinnung der geeignetsten und befähigtsten Kandidaten für Professuren.[59]

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Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben der Professur angeben. Dabei ist auf eine „möglichst offene, weite und flexible Formulierung (im Rahmen des Faches) zu achten“.[60] Der Sinn der Ausschreibung ist es, „einen relativ großen Kreis geeigneter Kandidaten zu erschließen“.[61] Häufig genug ist sie inzwischen auch im Internet und zudem englischsprachig wegen des internationalen Berufungsmarkts veröffentlicht. Zu den Angaben über die Art der zu erfüllenden Aufgaben gehören das zu vertretende Fach, weiterhin die Studiengänge, in denen der Hochschullehrer sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten hat, ggf. aber auch die Leitung einer Abteilung oder einer wissenschaftlichen Einrichtung. Ferner müssen genannt sein der Zeitpunkt der potentiellen Besetzung, die Bewerbungsfrist und auch die Höchstaltersgrenzen für eine Berufung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis.[62] Zutreffend weist Leuze darauf hin, dass die vereinzelt in der Literatur vertretene Rechtsauffassung[63], die „eigentliche Denomination“ der Professur den Verhandlungen mit dem Bewerber vorzubehalten, nicht richtig sein kann.[64] Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus der Pflicht, Art und Umfang der Aufgaben des Professors bereits in der Ausschreibung widerzuspiegeln, sondern vor allem daraus, dass im Hinblick auf die Chancengleichheit eines potentiellen Bewerberkreises nicht irgendeine, sondern die zu besetzende Professur öffentlich ausgeschrieben werden muss. Anderenfalls drohen sog. Konkurrentenstreitverfahren.[65] Dies verbietet es freilich nicht, dass geringfügige Modifikationen der Denomination in der Praxis im Rahmen von Berufungs- oder auch Bleibeverhandlungen realisiert werden (können).

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