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3. Der sog. Oktroi/die sog. Short List

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Die Landesgesetzgeber regeln, unter welchen Voraussetzungen von der Hochschule/der Fakultät nicht Vorgeschlagene den Ruf erhalten können („Oktroi“). Die Länder haben diese Möglichkeit – von wenigen Ausnahmen abgesehen – umgesetzt und zwei Varianten normiert: Nichteinhaltung gesetzlicher Termine bzw. keine Unterbreitung eines tauglichen Berufungsvorschlags.[50] Problematisch kann im Einzelfall die Fallfrage sein, wann kein Vorschlag der Hochschule/der Fakultät vorliegt. Kritikwürdig ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes[51] zu nennen, die die Berufung eines Kandidaten allein auf der Grundlage eines professoralen Sondervotums unter Missachtung des universitären Listenvorschlags nicht als Fall des „Oktrois“ versteht, sondern ein professorales Sondervotum grundsätzlich als Vorschlag der Hochschule wertet. Eine derartige Rechtsprechung läuft im Ergebnis darauf hinaus, das verfahrensaufwendige und auf Objektivität abzielende Berufungsverfahren jeglicher Bedeutung zu entledigen. Glücklicherweise hat Bayern im Zusammenhang mit der fortschreitenden „Autonomisierung“ der Hochschulen die ehemalige Oktroi-Befugnis des Staatsministers gestrichen.[52]

In einer gefährlichen Nähe zum „Oktroi“ stehen allerdings „geschlossene“ oder „Leuchtturm-Verfahren“, die nicht nur auf einem Ausschreibungsverzicht[53], sondern in Einzelfällen auch auf einer mehr oder minder monokratischen Entscheidung einer Hochschulleitung beruhen.

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Kein Oktroi in diesem Sinne ist das in einigen LHGen in den letzten Jahren eingeführte neue Rekrutierungsmodell der sog. Short List, da in dieser Verfahrensvariablen sich die den Ruf erteilende Stelle einen Vorschlag durch fachkompetente Professoren unterbreiten lässt. Im Gegensatz zum herkömmlichen Berufungsverfahren wird hier aber nicht die Fakultät, sondern regelmäßig die Hochschulleitung initiativ.[54] Es bestehen insoweit erhebliche rechtliche Bedenken, da die Einbindung der Fakultät in diesem Verfahren allenfalls rudimentär zu nennen ist.[55]

4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)ProfessorenIII. Das Berufungsverfahren › 4. Das Berufungsverfahren

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