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c) Grenzfälle

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Neben den akzeptablen Entscheidungskomponenten, die entweder der einen oder der anderen Seite im mehrstufigen Berufungsverfahren ausschließlich zugeordnet sind, und denjenigen Entscheidungskomponenten, die von vornherein untauglich sind, gibt es Grenzfälle, in denen das Prinzip der gegenseitigen Korrektur, mithin das Prinzip der Kooperation zwischen der den Ruf erteilenden Stelle und der Hochschule/der Fakultät mit Leben gefüllt werden kann. Probleme bereitet immer wieder der Aspekt des Qualifikationsprofils einer ausgeschriebenen Professur. Bereits in Folge der staatlichen Mitwirkungskompetenz in hochschulstrukturellen Angelegenheiten[44] ist es nicht ausgeschlossen, dass auch in einem anhängigen Berufungsverfahren Fragen entstehen, die nur im Miteinander von Staat und Hochschule/von Hochschulleitung und Fakultät zu lösen sind. Dies gebietet auch – bspw. vor einer Listenrückgabe – einen Dialog zwischen Hochschule und Staat über eine ggf. notwendig werdende Umwidmung und erneute Ausschreibung der Professur. Tragfähige planerische/organisatorische und vor allem neue Gesichtspunkte können prinzipiell in jedem Stadium des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden. Die öffentliche Ausschreibung entfaltet zugunsten der Bewerber um das dort skizzierte Amt nur insoweit Bindung, als dokumentiert wird, dass eine bestimmte Stelle besetzt werden soll.[45] Auch stellt die Ruferteilung keine Zusicherung der Einstellung oder Ernennung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sie gegenüber dem Rufinhaber letztlich nur eine „invitatio ad offerendum“.[46] Ein weiterer Grenzfall ist gegeben, wenn die Qualifikationsentscheidung der Hochschule/der Fakultät, die prinzipiell der Modifikation durch den Staat/die Hochschulleitung entzogen ist, offensichtlich nicht schlüssig ist. Allgemein anerkannt ist, dass auch bewertende Entscheidungen kompetenter Kollegialorgane einer eingeschränkten inhaltlichen Kontrolle unterzogen werden dürfen. Übertragen auf den Berufungsvorschlag bedeutet dies, dass die Bindung der den Ruf erteilenden Stelle an einen Berufungsvorschlag entfällt, wenn die inhaltliche Qualifikationsentscheidung willkürlich oder nicht sachgerecht ist. Dies ist der Fall, wenn ein zwar prinzipiell herausragend qualifizierter Bewerber nicht für die konkret umrissene Stelle qualifiziert ist oder aber offensichtliche Widersprüche in der Begründung des Vorschlags nachgewiesen werden können.[47]

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