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6. Genieklausel
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Von dem außerordentlichen Qualifikationsweg der sog. Genieklausel[60] sollte nur restriktiv Gebrauch gemacht werden. Die LHGe haben eng umgrenzte Ausnahmetatbestände im Auge.[61] Die Abweichung von allen Einstellungsvoraussetzungen – also auch den Regel-Einstellungsvoraussetzungen – muss fachliche und funktionsspezifische Gründe haben.[62] Auch muss der Bewerber hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweisen können. Dies kann in den Ingenieurwissenschaften der Fall sein, wenn der Kandidat nicht bereits aufgrund eines herkömmlichen Qualifikationsweges berufen werden soll. Auch kann die Vorschrift mit Leben gefüllt werden in der Architektur bzw. – noch treffender – in der Baukunst. Zutreffend hebt Epping hervor, dass der häufigste Anwendungsfall der „Genieklausel“ aber die Berufung von hochbegabten Künstlern sein dürfte, die über kein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen.[63]
4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)Professoren › II. Die Einstellungsvoraussetzungen für (Universitäts-)Professoren › 7. Professuren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben