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1. Einleitung

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Das Berufungsverfahren[1] ist ein verfassungsrechtlich gebotenes Verfahren zur Sicherung freier Forschung und Lehre an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen. Das BVerfG stellte im sog. Hochschulurteil[2] zum Berufungsverfahren fest:

„Dieses Auswahlverfahren bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit besonders eng verknüpft. Sachfremde Einflüsse bei der Auswahl dieser für den Wissenschaftsbetrieb in der Universität in erster Linie verantwortlichen Grundrechtsträger können unmittelbare Gefahren für eine freie Ausübung von wissenschaftlicher Lehre und Forschung mit sich bringen. Allerdings liegt die Entscheidung über die Ernennung der Professoren letztlich bei dem zuständigen Minister oder der sonst zuständigen staatlichen Stelle. Es entspricht jedoch allgemeiner Erfahrung, dass in der Berufungspraxis den Universitätsvorschlägen größte Bedeutung zukommt, da die staatlichen Behörden . . . von der Möglichkeit des „Oktroi“ kaum Gebrauch machen.“

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Das Berufungsverfahren ist mithin ein Verfahren, an dem die vorschlagsberechtigte Hochschule und der ggf. auch heute noch berufungsberechtigte Minister bzw. Senator beteiligt sind.[3] Das äußere Erscheinungsbild des Berufungsverfahrens weist eine Besonderheit auf: Es ist mehrstufig und zumindest zweigeteilt.[4] Eine knappe – idealtypische – Skizze: Wird eine Professur (absehbar) frei, so ist sie nach einer Entscheidung über ihre zukünftige Verwendung grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Fakultäten (oder Hochschulleitungen) setzen Berufungskommissionen ein, die die Bewerbungen sichten und mit Hilfe diverser Erkenntnisquellen – Gutachten, Kolloquien, Vorstellungen – in der Regel eine gereihte sog. Dreierliste erstellen und der Fakultät zur Beschlussfassung vorlegen. Folgt die Fakultät dem Vorschlag der Kommission, so legt sie diesen Vorschlag zur Stellungnahme dem kollegialen Zentralorgan vor, das wiederum im Regelfall den Vorschlag – ggf. über den Präsidenten bzw. das Rektorat – an den die Personalhoheit ausübenden Minister oder Senator weiterleitet. Sodann beruft die staatliche Stelle entsprechend dem universitären Vorschlag den primo loco-platzierten Wissenschaftler, führt mit ihm Berufungsverhandlungen und leitet im Falle der Einigung das beamtenrechtliche Ernennungsverfahren ein.[5] Heute ist die Verhandlungs- und Ruferteilungskompetenz jedoch in den meisten Bundesländern auf die Hochschulleitungen verlagert worden.[6] Da es insoweit die Hochschulleitung ist, die die personalrechtliche Entscheidung teilweise bis hin zur potentiellen Ernennung[7] in der Hand hat, sind die folgenden Ausführungen zum Spannungsfeld zwischen Staat und Hochschule auf das Verhältnis zwischen Fachbereich/Fakultät einerseits und Hochschulleitung andererseits zu übertragen.[8] Dies gilt „materiell“ auch dann, wenn der statusrechtliche Vollzug des Berufungsverfahrens (Aushändigung der Ernennungsurkunde) beim Minister/Senator bleibt. Dass das Spannungsverhältnis heute zwischen Fakultät und Hochschulleitung besteht, spiegelt sich auch in dem Machtzuwachs der Hochschulleitung in puncto Ausgestaltung des Berufungsverfahrens wider.[9] Die Stärkung dieser Einflussmöglichkeiten, die in der Brandenburger Entscheidung des BVerfG[10] abgesegnet worden ist, konkretisiert sich durch Short-List-Verfahren[11] durch Berufungsbeauftragte[12], aber vor allem im Zugriff auf die Bestellung von Berufungskommissionen.[13] Gerade die zuletzt genannte Entwicklungstendenz schwächt ganz erheblich und zuvörderst die Rechtsstellung der Fakultät im Berufungsverfahren. Freilich ist selbst die insoweit sehr bedenkliche bayerische Regelung vom BayVerfGH als verfassungsgemäß angesehen worden.[14]Inwieweit aus der begrüßenswerten sogenannten MHH-Entscheidung[15] Schlussfolgerungen auch für die Ausgestaltung des Berufungsverfahrens zu ziehen sind, ist noch ungeklärt.[16]

4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)ProfessorenIII. Das Berufungsverfahren › 2. Verhältnis Hochschule – Staat/Fakultät – Hochschulleitung

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