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c) Ruf auf Vorschlag der Hochschule/der Fakultät
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Unverbrüchlich galt bis zum HRG 2002 (dort § 45 Abs. 2 S. 1), dass Hochschullehrer – mithin Professoren und Juniorprofessoren – auf Vorschlag der zuständigen Hochschulorgane von der nach Landesrecht zuständigen Stelle berufen werden. Inzwischen haben die meisten Länder[93] die Ruferteilungskompetenz auf die Hochschulen verlagert[94] oder aber dem zuständigen Ministerium das Ermessen eingeräumt, dies zu entscheiden (z.B. im Rahmen einer Rechtsverordnung).[95]
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Die LHGe operieren mit dem Begriff Vorschlagsliste, so dass nach wie vor davon auszugehen ist, dass die vorschlagende Stelle nicht einen Kandidaten zu nennen, sondern einen in der Regel gereihten Dreier-Vorschlag vorzulegen hat.[96] Ausnahmsweise kann auch ein Einer- oder Zweier-Vorschlag zulässig sein, wenn beispielsweise nach wiederholter Ausschreibung nicht die erforderliche Zahl geeigneter Bewerbungen eingeht oder aber dieses Ergebnis mit der außerordentlichen Spezifizierung der Ausschreibung eines speziellen Fachgebietes zusammenhängt und „wenn angesichts des in der Fachwelt bekannten Bewerberkreises eine Wiederholung der Ausschreibung kein neues Resultat erwarten lässt“.[97] Ausnahmen von einer konsequent abgestuften Reihung und damit einhergehende Überschreitungen des Dreier-Vorschlags sind zulässig, wenn zwei Bewerber, weil Qualitätsunterschiede zwischen ihnen nicht auszumachen sind, auf einem Rang pari passu oder aequo loco platziert werden. Das Auffüllen von Vorschlagslisten im Rahmen des Dreier-Vorschlags mit tertio loco-Platzierungen aus Gefälligkeit ist ein unbeachtlicher Motivirrtum, da der Vorschlag in seiner Gesamtheit Geltung beansprucht. Der Hintergedanke, der Drittplatzierte werde den Ruf nicht erhalten, kann sich rasch als Schimäre erweisen.[98] Die vorschlagende Stelle hat keinen Rechtsanspruch gegenüber der den Ruf erteilenden Stelle auf Rückgabe der Liste, wenn sie sich im Hinblick auf den tertio loco-Platzierten eine „reservatio mentalis“ zu eigen gemacht hat. „Sperrvermerke“ auf dem Listenvorschlag sind rechtswidrig.[99]