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8. Resümee
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Insbesondere der wissenschaftliche Qualifikationsweg für zukünftige Universitätsprofessoren ist zunächst durch das HRG und dann in den LHGen erheblich flexibilisiert worden.[66] Auf der einen Seite ist insoweit zu begrüßen, dass es – vereinfacht gesagt – nun vornehmlich darauf ankommt, dass eine Berufungskommission materiell vom Vorliegen „zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ überzeugt sein muss (insoweit keine eigentliche Neuigkeit (!)), und der Frage, wie, wo und auf welchem Wege diese Leistungen erbracht worden sind, keine übergeordnete Bedeutung mehr zukommt.[67] Im Falle der Habilitation allerdings übernimmt die Berufungskommission regelmäßig das Votum der habilitierenden Fakultät.[68] Auf der anderen Seite wird diese Entwicklung, die ihre Wurzeln bereits im HRG von 1998 findet[69], aber in vielen Ländern noch mit unerträglichen Folgewirkungen des HRG 2002 kombiniert – bis hin zur verfassungswidrigen Habilitationsdiskriminierung.[70] Die Landesgesetzgeber bleiben also nach wie vor aufgerufen, ihre Landesgesetze im Detail dem Richterspruch des BVerfG[71] anzupassen.