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a) Dem Staat/der Hochschulleitung obliegende Teilentscheidungen
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Auf förmlicher Rechtsgrundlage beruhende[31] Einstellungsaltersgrenzen sind im Berufungsverfahren prinzipiell staatlicherseits/durch die Hochschulleitung auf ihre Einschlägigkeit hin zu überprüfen. Besteht freilich die Möglichkeit, Professoren jenseits der Zugangsaltersgrenze in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu beschäftigen[32], könnte sich die Frage stellen, ob die Bindungswirkung des Listenvorschlags allein mit der Begründung verneint werden könnte, der Dienstherr sei allein an der Ernennung von Lebenszeitbeamten interessiert. Im Ergebnis muss dies heutzutage, nachdem das Angestelltenverhältnis immer weniger als restriktive Ausnahme von der Regel der Verbeamtung angesehen wird, verneint werden.
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Auch die verfassungswidrige[33] und de facto immer stärker erodierende[34], Kartellvereinbarung der KMK zur Besetzung von C 4- und W 3-Professuren (u.a.: sog. Drei-Jahres-Sperre[35]), die die „Schonung der vorwiegend fiskalischen Interessen“[36] der Wissenschaftsminister im Gegenseitigkeitsverhältnis im Auge hatte, wäre prinzipiell allein vom Dienstherrn, der sich verpflichtet hat, entsprechende Einreden seiner Ressortkollegen gegen eine Berufung zu berücksichtigen, zu beachten. Allerdings kann auf die Einrede der Sperre verzichtet werden.[37] Bereits deshalb kann es keineswegs Aufgabe der Fakultät/Berufungskommission sein, über die Einschlägigkeit der KMK-Vereinbarung im Hinblick auf eine potentielle Berufung eines Bewerbers zu entscheiden. Hieran ändert auch nichts der an die Hochschulen gerichtete Hinweis in der genannten Vereinbarung, die Hochschulen sollten „gesperrte“ Kandidaten erst gar nicht auf die Vorschlagsliste setzen. Ein derartiger Hinweis ist nicht geeignet, Art. 33 Abs. 2 GG (Prinzip der Bestenauslese) außer Kraft zu setzen.
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Ausschließlich dem Staat/der Hochschulleitung obliegende Teilentscheidungen sind ferner die Prüfung der dienstrechtlich relevanten Ernennungsvoraussetzungen. Mangelnde gesundheitliche Eignung, oder auch Vorstrafen, die die charakterliche Eignung des Bewerbers um das Amt fragwürdig erscheinen lassen, hat der Staat/die Hochschulleitung bei seiner finalen Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Vergleichbares gilt, wenn das im Einzelfall zwingend einzuholende kirchliche „nihil obstat“ fehlt.[38]