Читать книгу Hochschulrecht - Группа авторов - Страница 142

b) Untaugliche Entscheidungskriterien

Оглавление

79

Diffuse Beurteilungsmaßstäbe wie das Interesse an einer möglichst ausgewogenen Gesamtzusammensetzung der Fakultät, die sich auf dem Prinzip der Bestenauslese zuwiderlaufende Aspekte wie Parteizugehörigkeit, Konfession, Alter oder Geschlecht beziehen mögen, scheiden ebenso aus wie Aspekte, die die fachliche Qualifikation eines Bewerbers nicht in Abrede stellen können wie bspw. inhaltsleere Floskeln wie „nicht einschlägig ausgewiesen“.[39] Auch geschlechtsspezifische Begründungen sind nicht grundsätzlich geeignet, die Bindung des Staates/der Hochschulleitung an einen Berufungsvorschlag und insbesondere an dessen innewohnende Reihung (= keine gleichwertige Qualifikation) zu entkräften.[40] Dies gilt dem Grunde nach auch dann, wenn die Ruferteilung auf eine durch Sonderprogramme geförderte Professur erfolgt.[41] Das Prinzip der Bestenauslese wird durch derartige (erlaubte) staatliche Förderungen von Professorinnen nicht außer Kraft gesetzt.[42] Neuere hochschulrechtliche Entwicklungen versuchen diese Aussage freilich zu relativieren.[43]

Hochschulrecht

Подняться наверх