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5. Stellenspezifische Einstellungsvoraussetzungen
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Nach den LHGen soll auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Die Vorschrift verlangt von den Bewerbern im Regelfall („soll“) eine dreijährige Lehrertätigkeit nach der entsprechenden Lehramtsprüfung.[55] Das entsprechende Stellenprofil muss in der Ausschreibung und der Funktionsbeschreibung der Stelle fixiert sein.[56] In Einzelfällen wird in der Praxis die erforderliche Schulpraxis auch nach erfolgter Berufung nachgeholt oder vervollständigt.
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Professoren an Fachhochschulen oder für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen sollten zumindest im Regelfall die „besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen“[57], vorweisen. Vergleichbares gilt für Professoren an Dualen Hochschulen[58]; nur in besonders begründeten Ausnahmefällen können an diese Hochschultypen Professoren berufen werden, die den wissenschaftlichen Qualifikationsweg durchlaufen haben. Vor dem Hintergrund der zwar nur noch diffus konturierten unterschiedlichen Aufgabenprofile von Universitäten einerseits und Fachhochschulen/Dualen Hochschulen andererseits ist diese Regelung wegen des notwendigen Praxisbezuges im Regelfall sachgerecht.[59]
4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)Professoren › II. Die Einstellungsvoraussetzungen für (Universitäts-)Professoren › 6. Genieklausel