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4. Sonderfall: Professur auf Probe
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Hinsichtlich der Möglichkeiten, auch mit (Universitäts-)Professoren zunächst ein Beamtenverhältnis auf Probe begründen zu können, wird auf die Ausführungen in diesem Kapitel unter VI.4.b., Rn. 208, verwiesen.
4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)Professoren › IV. Die Beamtenverhältnisse der (Universitäts-)Professoren › 5. Einstellungsaltersgrenzen für (Universitäts-)Professoren