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6. Exkurs: Vertretung einer Professur

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Regelmäßig bestimmen die LHGe, dass die Regelungen über das Berufungsverfahren nicht anzuwenden sind, wenn Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der mit dieser Professur verbundenen Aufgaben übertragen werden.[232]

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Die gesetzlichen Vorgaben über die Professurvertretung beinhalten im Wesentlichen, dass die Vertretung nicht ausgeschrieben werden muss, die Hochschule keinen Listenvorschlag zu erstellen hat; ferner, dass Mitglieder der eigenen Hochschule berücksichtigt werden dürfen.

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Der Vertreter einer Professur nimmt prinzipiell die gesamten Aufgaben der zu vertretenden Professur wahr. Nach Maßgabe eines Beschlusses der Kultusministerkonferenz zur Professurvertretung[233] kann dem Vertreter einer Professur das Recht eingeräumt werden, die ihm obliegenden Forschungsaufgaben auch außerhalb der Hochschule, an der er als Vertreter tätig wird, zu erfüllen. Dies führt zu einer reduzierten „Präsenzpflicht“.

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Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Professorenvertreters richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.[234] Problematisch kann infolge des Umstandes, dass im Hinblick auf die sog. Hausberufung herkömmlichen Verständnisses[235] auf den Begriff des Mitglieds der eigenen Hochschule abgestellt wird, eine potentielle Berufung des Vertreters an der „Vertretungshochschule“, ggf. sogar auf die vertretene Professur selbst, sein.[236] Hierüber sollte sich der Vertreter im Vorfeld der Annahme der Vertretung Klarheit verschaffen.[237] Die persönliche Qualifikation des Professorenvertreters wird sich regelmäßig an den Einstellungsvoraussetzungen für Professoren des jeweiligen Hochschultyps orientieren. Dies ist jedoch nicht zwingend. Die Berechtigung, für die Dauer der Vertretung die Bezeichnung „Professor“ führen zu dürfen, ergibt sich regelmäßig nicht aus dem LHG[238], kann aber aufgrund vertraglicher Vereinbarung vermittelt werden.[239] Ein „automatisches Titelführungsrecht“ besteht hingegen nicht.[240]

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Die Stellung des Professorenvertreters verfolgt nicht allein den Zweck, die Aufgaben der zu vertretenden Professur wahrzunehmen; vielmehr soll Nachwuchswissenschaftlern auch die Möglichkeit gegeben werden, sich in professoraler Tätigkeit zu erproben.[241] In der Praxis werden infolgedessen speziell Wissenschaftler mit einer Professorenvertretung beauftragt, die sich bspw. nach Abschluss einer Habilitation in der Bewerbungsphase um eine Professur befinden. Hiervon zu differenzieren ist der in der Praxis häufig vorkommende Fall der Professurvertretung durch bereits berufene Hochschullehrer, von der zeitlich parallel zu anhängigen Berufungsverhandlungen Gebrauch gemacht wird, um den Rufinhaber bereits vor der beamtenrechtlichen Ernennung an der „berufenden“ Hochschule einsetzen zu können.

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Im Hinblick auf die vertragliche Ausgestaltung der Professurvertretung ist in den Bundesländern nach wie vor keine einheitliche Praxis zu verzeichnen. Während in einigen Ländern ein explizit ausformulierter Dienstvertrag mit dem Professorenvertreter abgeschlossen wird, erteilen andere Länder lediglich einen Vertretungsauftrag. In diesem Kontext ist speziell das sog. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eigener Art[242] zu nennen, mit dem sich der Auftraggeber den Bindungen des Arbeitsrechts entzieht.[243] Infolge des Umstandes, dass der Professorenvertreter alle Aufgaben der zu vertretenden Professur übernimmt, ist es kritikwürdig, wenn aus Kostengründen Professorenvertreter nur für die Dauer der Vorlesungszeit bestellt werden. Nach Maßgabe der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz soll eine Beschränkung der Vertretung auf die Vorlesungszeit nur zulässig sein, soweit die Vertretung ausnahmsweise nur einen Teil der Dienstaufgaben der zu vertretenden Professur umfasst.[244]

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Auch im Hinblick auf die Vergütung der Professurvertretung sind keine einheitlichen Standards zu verzeichnen. In der entsprechenden Vereinbarung der Kultusministerkonferenz ist fixiert, dass der Professorenvertreter eine Vergütung bis zur Höhe der Besoldung der zu vertretenden Professur erhalten kann. In der Praxis werden regelmäßig Vergütungen analog der Grundgehälter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 ohne Leistungsbezüge gewährt. Ein vergleichbarer Mangel des Standards ist auch im Hinblick auf die Beihilfegewährung, die Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall sowie die Gewährung von Trennungsgeld und Reisekosten zu verzeichnen.

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Die Professurvertretung unterliegt prinzipiell den Regeln des Sozialversicherungsrechts. Die aus einem Beamtenverhältnis beurlaubten Beamten können eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch Erteilung eines sog. erweiterten Gewährleistungsbescheides durch den beurlaubenden Dienstherrn erreichen.[245] Auch die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung tritt nicht allein aufgrund eines weiterbestehenden (Zeit-)Beamtenverhältnisses ein. Versicherungsfreiheit in diesem Sozialversicherungszweig ist nur zu verzeichnen, wenn der Professorenvertreter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe hat. Letzteres ist regelmäßig bei Aufnahme der Professorenvertretung seitens des beurlaubten Beamten mit dem „neuen“ Arbeitgeber zu verhandeln.

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Von großer Praxisrelevanz ist, dass Beurlaubungen aus Zeitbeamtenverhältnissen zum Zwecke der Aufnahme einer Professurvertretung zu einer entsprechenden Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses auf Antrag des beurlaubten Beamten führen sollen.[246]

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