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2. Sonderfall: Teilzeit-Professur

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Die sog. Zwangsteilzeit[36], d.h. die originäre Begründung von Teilzeitbeamtenverhältnissen bei der Ernennung, ist verfassungsrechtlich unzulässig.[37] Eine Teilzeitbeschäftigung muss auf Freiwilligkeit beruhen. In Betracht kommt mithin nur die Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses, wenn eine als Teilzeit-Professur ausgeschriebene Stelle besetzt werden soll.[38] Die Einschlägigkeit der diversen (Antrags-)Teilzeitmöglichkeiten für Professoren regeln die Länder in den LHGen[39] und im Beamtenrecht.[40]

4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)ProfessorenIV. Die Beamtenverhältnisse der (Universitäts-)Professoren › 3. Sonderfall: Die nebenberufliche Professur

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