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6. Exkurs: Das Beamtenverhältnis des Emeritus

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Im aktiven Beamtenverhältnis verbleibt im Gegensatz zu dem in den Ruhestand versetzten (Universitäts-)Professor der Emeritus.[55] Er wird lediglich von den Pflichten des Amtes entbunden. Er führt seine Amtsbezeichnung ohne Zusatz weiter. Im Ergebnis ebenso wie dem Professor im Ruhestand steht ihm Lehr- und Lehrankündigungsfreiheit[56] sowie das Recht zu, sich an Prüfungen zu beteiligen.[57] Ein einklagbarer Anspruch auf Grundausstattung ist hingegen zu verneinen.[58] Mitgliedschaftsrechtlich ist der Emeritus nach Maßgabe der LHGe entweder Angehöriger[59] oder aber Mitglied ohne aktive und passive Wahlrechte.[60] Er kann freilich im Einzelfall bspw. Mitglied einer Berufungskommission sein.[61]

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