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b) Verhandlungen über Status und Besoldung
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In aller Regel im Anschluss an die Ausstattungsverhandlungen wird der Rufinhaber mit dem Präsidenten/dem Rektor statusrechtliche Fragen besprechen und die individuelle Besoldung verhandeln.[181]
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Die Ernennung des Rufinhabers zum (Lebenszeit-)Beamten unterliegt – grundsätzlich auch dann, wenn es sich nur um den Wechsel des Landesbeamtenverhältnisses handelt – haushalts- bzw. beamtenrechtlichen Einstellungsaltersgrenzen.[182] Diese müssen freilich auf einer förmlichen Rechtsgrundlage beruhen, um überhaupt rechtswirksam zu sein.[183] Dies ist nicht überall der Fall.[184] Die beamtenrechtliche Ernennung eines „lebensälteren“ Bewerbers ist nicht a priori ausgeschlossen, hängt jedoch bspw. von der Zustimmung des jeweiligen Finanzministers oder auch einer hochschulinternen Entscheidung[185] im Einzelfall ab. Einen Sonderfall stellt die Praxis in Nordrhein-Westfalen dar. Dort muss im Regelfall die mit Dienstherrenfähigkeit ausgestattete Hochschule[186] an das Land eine sechsstellige Einmalzahlung leisten, wenn ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit einem über 50jährigen begründet werden soll.[187] Freilich gibt es dann, wenn bereits zu einem anderen Dienstherrn ein Lebenszeitbeamtenverhältnis begründet und eine mehrjährige Dienstzeit abgeleistet ist, die Möglichkeit der sog. Versorgungslastenteilung.[188] Durch einen entsprechenden Staatsvertrag ist die Mobilität der Wissenschaftler bei Dienstherrenwechsel erhöht worden.[189] Droht das Erreichen der Altersgrenze im Laufe der Berufungsverhandlungen, ist es empfehlenswert, entweder die notwendige Zustimmung vorab einholen zu lassen, oder aber die Berufungsverhandlungen zum Abschluss zu bringen mit dem Ziel, das beamtenrechtliche Ernennungsverfahren nicht weiter zu verzögern.
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Ist die den Ruf erteilende Stelle letztlich nicht bereit – was häufig genug in der Praxis bereits im Rufschreiben zum Ausdruck kommt –, dem Bewerber – in der Regel aus Alters- und Versorgungsgründen – zum Lebenszeitbeamten zu ernennen, besteht grundsätzlich nach Maßgabe der LHGe die Möglichkeit der Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis.[190] Dieses ist im Hinblick auf die funktionalen Rechte und Pflichten eines Hochschullehrers dem Beamtenverhältnis vergleichbar ausgestaltet. Insbesondere für bereits in einem Lebenszeitbeamtenverhältnis stehende Bewerber wird das Angestelltenverhältnis – u.a. aus versorgungsrechtlichen Gründen – allerdings regelmäßig keine akzeptable Alternative zum bisherigen Status darstellen können.[191]
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Zentraler Verhandlungsgegenstand ist aktuell in jeder Berufungskonstellation die Höhe der Besoldung.[192] Wegen der Inhalte sowohl der ggf. noch „indirekt“ bedeutsamen Bundesbesoldungsordnung C als auch der inzwischen für Neuberufungen flächendeckend eingeführten Bundesbesoldungsordnung W wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VII. dieses Beitrags verwiesen. Seine angemessenen Besoldungsvorstellungen wird der Rufinhaber regelmäßig nicht im Konzeptionspapier[193], sondern in einem persönlichen, an seinen Verhandlungspartner gerichteten „Besoldungsbrief“ artikulieren.[194] Sehr problematisch sind diverse, regelmäßig an die Besoldung angedockte „Wettbewerbsverhinderungsklauseln“, die entweder auf eine Rückzahlung von Leistungsbezügen[195] oder von Teilen der Ausstattungsressourcen[196] bei frühzeitigem Wechsel der Hochschule hinauslaufen.[197] Auch die Erhöhung von Leistungsbezügen wird oftmals für einen Zeitraum von drei Jahren ausgeschlossen.[198] Im Idealfall gelingt es dem zu Berufenden, sich auf Derartiges nicht einzulassen.[199]
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Bei einer Berufung in ein Beamtenverhältnis in den neuen Ländern stellte sich bis 2009 die Frage, ob „West“- oder „Ost“-Bezüge bezahlt werden. Maßgeblich war insoweit die 2. Besoldungs-Übergangsverordnung.[200] Zum 1.1.2010 ist die Besoldung allerdings auf das „West-Niveau“ angehoben worden.[201] Freilich gibt es inzwischen als Folge der Föderalismusreform gravierende Unterschiede, was die Attraktivität der Besoldung in den einzelnen Bundesländern anbetrifft.[202]
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Ratsam oder auch dringend angezeigt kann es sein, anlässlich der Berufungsverhandlung eine Festsetzung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten zu erreichen. Das Recht der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ist von auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen und Ermessensspielräumen geprägt, so dass eine positive Auslegung im Rahmen der Berufungsverhandlungen für den später zu erreichenden Ruhegehaltsatz von maßgeblicher Bedeutung sein kann. Als Beispiele seien nur genannt, dass „förderliche“ Zeiten berücksichtigt werden sollen[203] und Zeiten im ausländischen öffentlichen Dienst nach der Gesetzeslage immer noch als ruhegehaltfähig anerkannt werden können.[204] Erfreulich ist insoweit auch die hierzu ergangene Rechtsprechung des BVerwG.[205] Ruhegehaltfähige Vordienstzeiten können u.a. sein die Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres (nicht allerdings die Schulausbildung), der Wehrdienst, das Studium, die praktische Ausbildung und die Promotionszeit, aber auch die Habilitationszeit, förderliche Zeiten und ggf. Stipendienzeiten. Bereits abgeleistete Beamtenzeiten sind ex lege ruhegehaltfähig. Einige Bundesländer haben freilich ein sogenanntes Trennungsprinzip eingeführt[206], was dazu führen kann, dass Zeiten, für die bereits ein Altersversorgungsanspruch entstanden ist, nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden.[207] Hiervon kann nach Maßgabe des Landesrechts bei der Gewinnung hervorragender Wissenschaftler auch abgewichen werden.[208] Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach Maßgabe der Beamtenversorgungsgesetze der Länder ein Rechtsanspruch auf Berechnung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten bestehen kann.[209]
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Weitere Verhandlungspunkte sind typischerweise und regelmäßig Fragen der Umzugskostenvergütung und des Trennungsgeldes[210], der Reisekosten (u.a. auch der Kosten im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren selbst)[211], Vereinbarungen über Nebentätigkeiten[212] und Erfindungen[213] sowie gegebenenfalls Vereinbarungen über vorgezogene Forschungs- bzw. Praxissemester[214] und – im rechtlich zulässigem Rahmen – auch Fragen, die die Denomination der Professur betreffen.[215] Befremdlich ist es, anstelle einer Umzugskostenerstattung nach dem jeweiligen LUKG das Professorenbesoldungsbudget diesbezüglich zweckzuentfremden.[216]
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Immer wichtiger werden in einem wettbewerblichen und auch zunehmend internationalisierten Berufungsmarkt des Weiteren Verhandlungen über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie[217] und über „Dual-Career“- oder „Two-Body“-Konstellationen[218], in Zukunft ggf. aber auch „Job-Sharing-Modelle“.[219]