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c) Ernennung des Hochschullehrers

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Die mit der Hochschulleitung abzuschließende Berufungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Ernennung, wenn die Begründung eines Beamtenverhältnisses beabsichtigt ist. Sind die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen gegeben[220], wird das Beamtenverhältnis durch Aushändigung der Ernennungsurkunde begründet.[221] Eine „Einstellungssicherheit“ vermittelt deshalb erst die Aushändigung der Ernennungsurkunde. Die Ernennungszuständigkeit kann im Einzelfall auf die Hochschule delegiert sein; im Falle eigener Dienstherrenfähigkeit der Hochschule[222] handelt es sich um eine originäre Zuständigkeit. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die jüngere Rechtsprechung zur sogenannten Ämterstabilität.[223] Ausnahmsweise soll danach auch die Anfechtung einer bereits erfolgten Ernennung zulässig sein, wenn der effektive Rechtsschutz nicht zum Zuge gekommener Kandidaten geradezu vereitelt worden ist.[224] Das Vertrauen des bereits ernannten Beamten in die Ämterstabilität ist im Einzelfall nicht als schutzwürdig angesehen worden.[225]

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