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1. Sonderfall: Erstberufung auf Zeit

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Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer besonderen Begründung des Ausnahmefalls „Zeitprofessur“ war die von 2000 – 2008 geltende baden-württembergische Regelung in § 67 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG) – die sodann einen „schlechten Vorbildcharakter“ für andere Länder entwickelte –, bei einer Erstberufung in ein Professorenamt das Dienstverhältnis grundsätzlich zu befristen, rechtlich mehr als bedenklich.[27] Abgestellt wurde nicht auf das Profil, die Aufgaben oder Funktionen des zu übernehmenden Amtes, sondern auf eine im Beamtenverhältnis auf Zeit unzulässige Erprobung in einem Amt als Universitätsprofessor. Dies ist jenseits der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe[28] nicht möglich. Der Gesetzgeber verfolgte mithin in unzulässiger Weise seinen Wunsch nach persönlicher Evaluation und fiskalischer Flexibilität mit einem hiermit nicht kompatiblem Instrument. In juristischer Hinsicht hätte der in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ernannte Universitätsprofessor ggf. sogar die Begründung eines Lebenszeitbeamtenverhältnisses; in jedem Fall aber nach Maßgabe der Rechtsprechung einen Rechtsanspruch auf Übernahme bei (positiver) Evaluation[29] feststellen lassen können.[30] Auch im Übrigen führen bzw. führten die baden-württembergische und vergleichbare[31] Regelungen, die nicht nur auf die Erstberufungskonstellation abstellen, zu juristischen Untiefen. Unklar sind die Vorschriften im Hinblick auf die schwierigste Frage, „wer nach welchen Gesichtspunkten darüber entscheidet, ob das Dienstverhältnis fortgesetzt wird oder nicht“.[32] Insofern ist es erfreulich, dass Hessen und Baden-Württemberg inzwischen die „Erstberufung auf Zeit“ aus den Gesetzen gestrichen haben[33] (an die Stelle getreten ist dort nun die Möglichkeit eines der Lebzeitigkeit vorgeschalteten Probebeamtenverhältnisses).

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Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis bestand nach der ursprünglichen Regelung in Baden-Württemberg nicht.[34] Demgegenüber ist Art. 8 Abs. 2 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) zumindest insoweit konkreter gefasst, als dort im Hinblick auf die Umwandlung des Zeit- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung vorgesehen ist.[35]

4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)ProfessorenIV. Die Beamtenverhältnisse der (Universitäts-)Professoren › 2. Sonderfall: Teilzeit-Professur

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