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d) Bleibeverhandlungen

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Bleibeverhandlungen unterliegen prinzipiell den gleichen Regularien wie Berufungsverhandlungen. Sie setzen zumindest im Regelfall ein konkretes Konkurrenzangebot voraus.[226] In besoldungsrechtlicher Hinsicht genügt in vielen Ländern das Glaubhaftmachen eines externen Angebots.[227] Ein Rechtsanspruch auf Bleibeverhandlungen besteht nicht. (Universitäts-)Professoren der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 können im Rahmen von Bleibeverhandlungen ihre C-Besoldung nicht verbessern[228]; soll eine in der Bleibeverhandlung auf der Grundlage von „W“ angebotene Besoldungsverbesserung realisiert werden, muss der nach „C“ besoldete Hochschullehrer in die Besoldungsordnung „W“ wechseln.[229] Praxisrelevant ist, dass im Wege von Bleibeverhandlungen heute externe Besoldungsangebote „gematcht“ werden können.[230] Ebenso praktisch sind aber auch „Wettbewerbsverhinderungsklauseln“.[231]

4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)ProfessorenIII. Das Berufungsverfahren › 6. Exkurs: Vertretung einer Professur

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