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4. Auftragsverarbeiter in Drittstaaten

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Anders als noch unter dem BDSG a.F. differenziert die DSGVO nicht mehr zwischen in der EU und außerhalb der EU ansässigen Auftragsverarbeitern.516 Dies entspricht insoweit auch der Regelungsrichtung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO, wonach die Verordnung unabhängig davon Anwendung finden soll, ob eine Verarbeitung in der Union stattfindet oder nicht.517 Neben dem Abschluss eines den Anforderungen von Art. 28 DSGVO entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrags ist bei der Beauftragung eines außerhalb der EU ansässigen Auftragsverarbeiters ein angemessenes Schutzniveau i.S.v. Art. 44ff. DSGVO sicherzustellen.518

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