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bb) Mitarbeitervertretungen und betriebliche Datenschutzbeauftragte

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Nach h.M. sind Mitarbeitervertretungen beim Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter selbst, wie z.B. Betriebsräte, als Teil des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters anzusehen und damit keine „Dritten“ im Verhältnis zu dem Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter.550 Der deutsche Gesetzgeber hat dies (jedenfalls bis zu einer etwaigen Verwerfung durch den EuGH) im Hinblick auf Betriebsräte auch entsprechend in § 79a Satz 2 BetrVG kodifiziert, indem er geregelt hat, dass der Arbeitgeber datenschutzrechtlich verantwortlich ist, soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet. Allerdings lässt sich diese Einordnung von Mitarbeitervertretungen durchaus in Zweifel ziehen (siehe ausführlich hierzu oben Rn. 179).

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Inwiefern betriebliche Datenschutzbeauftragte als „Dritte“ anzusehen sind, ist umstritten. Nach hier vertretener Ansicht sind – wie nach dem BDSG a.F. – sowohl interne als auch externe Datenschutzbeauftragte als Teil des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters anzusehen, auch wenn diesen gegenüber dem Datenschutzbeauftragten im Hinblick auf diese Tätigkeit kein Weisungsrecht zusteht, weil sie eine interne Kontrollfunktion beim Verantwortlichen bzw. beim Auftragsverarbeiter wahrnehmen.551 Selbstständige Handelsvertreter sind hingegen als Dritte zu qualifizieren.552

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