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cc) Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe

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Verschiedene Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe gelten im Verhältnis zueinander als Dritte, soweit nicht eines der Unternehmen als Auftragsverarbeiter für ein anderes Unternehmen der Gruppe fungiert.553 So wurde in die finale Fassung der DSGVO kein echtes „Konzernprivileg“ mit aufgenommen, welches ggf. den Datenaustausch innerhalb einer Unternehmensgruppe hätte vereinfachen bzw. privilegieren können. Vielmehr enthält die letztendlich verabschiedete Fassung der DSGVO im ErwG 48 nur noch ein „kleines Konzernprivileg“, nach dem der Austausch personenbezogener Daten innerhalb der Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden und Beschäftigten, ein berechtigtes Interesse darstellt, welches die Verarbeitung nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtfertigen kann. Etwas anderes gilt jedoch i.d.R. im Fall der Zuweisung datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeiten innerhalb einer Unternehmensgruppe. Hier sind die beteiligten Unternehmen im Verhältnis zueinander i.d.R. nicht als Dritte zu qualifizieren (siehe ausführlich hierzu oben Rn. 232).

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