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b) Mögliche Adressaten aa) Allgemeine Merkmale

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Nach Art. 4 Nr. 9 DSGVO können natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen „Empfänger“ sein. Hieraus folgt, dass grundsätzlich jede Person oder Personenmehrheit ein Empfänger i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DSGVO sein kann und zwar unabhängig davon, ob sie privat-rechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert ist.526

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Legt ein Verantwortlicher personenbezogene Daten faktisch gegenüber einer (einzelnen) natürlichen Person innerhalb eines (anderen) Unternehmens, einer (anderen) Behörde, (anderen) Einrichtung oder einer sonstigen anderen Stelle offen, ist im Einzelfall zu bestimmen, ob er die Daten der einzelnen Person oder dem gesamten Unternehmen bzw. der gesamten Behörde, Einrichtung oder anderen Stelle offenlegt. Hierbei sind insbesondere der Wille des Verantwortlichen, aber auch zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Zuordnungsnormen zu beachten.527

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Unerheblich ist es nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 4 Nr. 9 DSGVO, ob es sich bei der die Daten empfangenden Person, Behörde oder anderen Stelle um einen Dritten i.S.d. Art. 4 Nr. 10 DSGVO (dazu näher unten Rn. 276) handelt oder nicht. Somit können auch Auftragsverarbeiter oder die betroffene Person selbst Empfänger personenbezogener Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DSGVO sein.528

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